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8. 6.
In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalles auf
Grund einer schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (§§. 20,
58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck ganz zu durchstreichen, und die Eintragung ½
Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte Anzeige oder Mittheilung vor-
zunehmen. In diesen Fällen, sowie im Falle des 23 des Gesetzes dürfen bei Er-
lbeilung von Registerauszügen die für die lehteren bestimmten Forbhbar nicht benutzt
wer
5. 9.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sammelakten,
nach Jahrgängen geordnet, und zwar für jedes Register besonders, anzulegen, und in
dieselben alle ihnen zugestellten schriftlichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen,
Verfügungen, insbesondere die der Aufsichtsbehörde und der Gerichte (6§. 20, 24—28,
33, 35, 38, 43, 4% 48—50. 55, 58, 60, 62—65 des Gesehes), desgleichen die von
ihnen in Gemäßheit der §§. 21, 25, 45—47, 58, 68 aufgenommenen Verhandlungen
und getroffenen 27 aufzunehmen.
Außerdem haben die Sienbesbeamh=
1. zu jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen
Eintragung ermöglichendes Namensverzeichniß,
4.l eine Kontrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Vornamen
des Kindes (5. 22 Abs. 3 des Gesehes),
. ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines anderen
Standesbeamten verkündeten Aufgebote,
ein Verzeichniß über die zu erhebenden und erhobenen Gebühren (5 16 des
Gesebes)
zu führen.
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*
S. 11.
Geistlichen und andern Religionsdienern ist die Einsicht der Register kostenfrei zu
gestatten.
ð. 12.
Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen.
Die Bestimmungen des für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetzes vom 31. März 1872,
betreffend die amtliche Geschäftssprache daselbst (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 159)
werden hierdurch nicht berührt.
13.
Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine Bescheini-
gung über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen.