Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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8. 
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig 8 nichtig erklärt, so hat die Staatsanwalt- 
schaft, und insoweit dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das Ehegericht eine mit 
der Bescheinigung der Rechtskrast versehene Ausfertigung des Urtheils dem Standes- 
beamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden. 
In denjenigen Rechtsgebieten, in welchen es zur Trennung einer Ete einer beson. 
deren Erklärung und Beurkundung vor dem Stondesbeamten bedarf ( 5 Abs. 
Gesebes), hat derjenige Standesbeamte, welcher die Trennung vol e re * eine 
beglaubigte Abschrift der von ihm dieserhalb aufgenommenen Verhandlung dem Standes- 
beamten, vor welchem die Ehe geschlossen in. zuzustellen. 
Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind“ andere Standesbeamte, sowie Gemeinde- 
und Ortspolizeibehörden beige - leisten verpflichtet 
Berlin, den 22. Juni 1 
Der Reichskanzler. 
In Veritelung: 
Delbrück.
	        
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