Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

195 
P. 
Standesamtliche Ermächtigung. 
Der unterzeichneir Standeobeamte des Standesamis 
zu 
ruheill hierdurch die Ermächtigung, daß die Ehe zwischen 
I. dem 
wohnhaft zu 
Sohn de 
2. und der 
wohnhaft zu 
Tochter de 
vor dem Standesbeamien zu 
geschlossen werde. 
Zugleich brscheinigt der unterzeichnete Standesbeamtr, daß das Aufgrben verschriftomäßig 
ersolgt ist und daß Ehehindermisse nicht zu seiner Kenmniß gekommen sin. 
Der Standesbeamte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.