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F. 4
Entragungen 8 Grund schristlicher Anzeigen, beziehungsweise Mittheilungen
(F. 20. A6 Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) für welche der Vordruck
des nsos3 •7 unnee en ist, sind unter Durchstreichung des Vordruckes und mit
Bczugnahme auf die schriftliche Anzeige, beziehentlich Miktheilung am Rande zu
bewirken
Enthäll die schristliche Anzeige eines in einer Anstalt vorgekommenen Geburts-
beziehungsweise Sterbefalles die Thatsachen, welche nach Vorschrift des Gesetzes einzutragen
sind, nicht vollständig, so hat der Standesbeamte zunächst die Vervollständigung der An-
gaben zu verlangen.
8.
Der Standesbeamte kann sich zu Siirngungen in die Register oder zur Anfer-
tigung von Auszügen aus denselben auf seine Kosten einer Schreibhülse bedienen. Ein-
tragungen auf Grund mündlicher Anzeigen dürfen aber immer nur in Gegenwart des
Standesbeamten geschehen. In allen Fällen hat aber der Standesbeamte resp. der Stell-
vertreter die unterschriftliche Vollziehung der Einträge selbst zu bewirken.
.6.
Die Beurlundung der Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle, welche den
Standesbeamten selbst resp. seine Familie angehen, hat derselbe durch den Stellvertreter
des Standesbeamten vornehmen zu lassen.
Ist in solchem Falle der Siellvertreter behindert oder abwesend, so ist schleunig
bei der Aufsichtsbehörde die Ermächtigung eines benachbarten Standesbeamten oder Stell-
vertreters zum Eintrag des Falles zu beantragen und nach erfolgter Ermächtigung dem-
selben das Haupt- und Nebenregister zum Einkrag vorzulegen.
5. 7.
Eheschließungen rW nur an Wochentagen, welsche nicht als kirchliche
Festtage gefeiert werden, und in den Vormittagsstunden vorzunehmen. Aucge-
nommen sind die Fälle des §. 50 Abs. 2 des Reichsgesetzes, sowie auch, was die Vor-
nahme der GEheschliebung in Nachmittagsstunden betrifft, allgemein die Fälle, wo wegen
ärztlich bescheinigter Krankheit der Standesbeamte sich veraulaßt findet, die Eheschließung
außerhalb seiner Wohnung beziehungsweise des Geschäftslokals vorzunehmen.
Mit Genehmigung der Aussichtsbehörde kann die Vornahme von Eheschließungen
für die regelmäßigen Fälle auf einige bestimmte Wochentage beschränkt werden.
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8. 8.
Der Standesbeamte hat über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung
eines Geburtsfalls dem Anzeigenden sofort kostenfrei eine Bescheinigung nach dem Formular
—#d auszustellen, dessen untere Hälfte den Zweck hat, bei Kindern christlicher Eltern die
Uebereinstimmung der nachträglich angezeigten Vornamen mit den Taufnamen durch ein
pfarramtliches Aktest zu sichern. Sind die Vornamen des Kindes gleichzeilig mit einge-
tragen, so geschieht die Ausstellung der Bescheinigung nach dem Formulare b. *