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beamten sich erstreckt, so hat derselbe dem Geistlichen der Parochie unter Benüczung des
Formulars c. über die Anmeldung zum Aufgebot, spätestens gleichzeitig mit der An-
— ordnung desselben, Mittheilung zu machen. Dasselbe gilt, wenn nur einer der Verlobten
dieser Parochie angehört.
S. 11.
Hinsichtlich der im Reichsgesee vom 6. Februar 1875 55. 29 und 31 in Be-
zug genommenen Bestimmungen des Landcerechts ist zu beachten, daß nach dem im Fürsten-
thum geltenden Rechte
1) minderjährige eheliche Kinder in der Regel nur, wenn sie beide Eltern,
minderärige uncheliche Kinder, wenn sie ihre Mutter durch den Tod verloren haben,
iner Bevormundung bedürfen
2) eine Wirksamkeit der Obermundschaft in Bezug auf die Eheschliehung der
Minderjahrigen nicht Stakt findet;
3) die Landesherrlich bestätigte Annahme an Rindesstatt der Regel nach die
Rechte der väterlichen Gewalt begründet. Dieß isl nur dann nicht der Fall, wenn bei
Lebzeiten des leiblichen Vatere das Kind von einem Andern als von einem Verwandten
in aussteigender Linie an Kindesstall angenommen worden ist. Auch steht bloßen Pflege-
eltern die väterliche Gewalt nicht zu.
8. 12.
Die Aushängung des Aufgebots hat an dem. für die Bekanntmachung
der Gemeindebehörde bestimmten Orte, oder, wo ein selcher fehlt, an einem anderen an-
gemessen auszuwählenden Orte zu gescheben und ist, falls der Standetbeamie für dieselbe
nicht als Gemeindevorsteher zuständig ist, durch die Gemeindebehörde zu bewirken.
Bei einer etwaigen vorläufigen Bestimmung des Termins für die Eheschließung
ist in Fällen, wo der Aushang des Aufgebots auswärte erfolgen muß, ein nicht zu naher
Termin in Anesicht zu nehmen, damit nicht aus dem Mangel eines Füchtgeligen Eingangs
der Aushangobescheisigungen Verlegenheiten für die Betheiligten entstehen
Die durch Ausgebote veranlaßten Postporti und die Kosten ftar Einrückung der
Vekamumachung in ein ansländisches Blakt find von deujenigen, welche das Aufgebot be-
antragt haben, zu tragen und ist der Standesbeamte befugt, sich die Insertionskosten von
deuselben vorschießen zu lassen.
8. 13.
Die Eheschließung hat der Standesbeamte genau nach dem durch die Ausfüh--
rungsverordnung des Bunderaths vom 22. Juni 1875 vorgeschriebenen Formular B
vorzunehmen und Alles zu vermeiden, was bei den Betbeiligten gegenüber dem §. 82
des Gesetzes irrige Auffassungen, inobesondere die Meinung cherarmusen kann, als werde
durch die bürgerliche EEheschliesung die kirchliche Trauung ers
Der Slandesbeamte hat daher nach Aufnahme * leitenden Theiles der im
Formular B vorgezeichneten Verhandlung und nachdem die Verlobten die in Gegenwart
der Zeugen vom Standesbeamten an sie einzeln und nach einander gerichtete Frage: