Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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b sie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
bejahend beantwortet haben, sich auf den Ausspruch zu beschränken 
er sie nunmehr kraft des Gesetzes sür rccimnehig verbundene Eheleute 
und sedom“ ehue Weiteres die Beurkundung des vorgenommenen Aktes zum Abschluß zu 
bringen und den Ebeleuten die im letzten Satze des F. 54 des Reichsgesetzes vorgeschrie- 
bene Bescheinigung nach dem Formular D der aenesißangeverorwah det Bundesraths 
vom 22. Juni 1875 auszustellen. 
Die Standesbeamten haben periodisch, mindestens aber aiah den bei ihrem 
Bezirk betheiligten Pfarrämtern die im Laufe dieser Periode Statt gehabten Sheschließungen 
von Gliedern ihrer Kirchgemeinden unter Angabe der Namen und Wohno er Ehe. 
leute, des Berufs derselben und des Tagcs rer Eheschließung schristlich miubselen, 
Ueber die Gebühren, welche nach 1%% dem Reichsgesetze beigefügten Tarife zur 
Erhebung gelangen, sowie über die sowohl gerichtlich erkannten nnd an ihn abgelieferten 
Geldstrafen, als die vom Standesbeamten auf Grund des §. 68 des Reichsgesetzes aus- 
gesprochenen Zwangsstrasen, hat der Standesbeamte ein genaues Venenc miß zu führen 
und die eingegangenen Gelder periodisch (je nach dem Umfang des Bezirks allviertel= oder 
allhalbjährlich) mit einer Akschrift desselben als Einnahmebeleg an die Gemeindekasse ab- 
zuliefern, auch den betreffenden Gemeindevorstand davon schristlich zu benachrichtigen. 
Umfaßt der Bezirk mehrere Gemeinden, so ist der Betrag nach Maßgabe der 
Beitragapflicht zu den sachlichen Kosten (F. 70) zu vertheilen, und jedem Gemeindevor- 
stand die oben vorgeschriebene Mittheilung zu machen 
Behauptet ein Zahlungopfl ichtiger, zur Ichung unvermögend zu sein, und ist 
dies nicht orkskundig, so hat derselbe ein Zeugniß darüber beizubringen, welches dem Ver- 
zeichniß beizusügen ist. 
S. 15. 
Der Standesbeamte hat Fürsorge zu treffen, daß in seiner Behinderung dem 
Stellvertreter die Register, Formulare, Alten und Siegel zugänglich seien. 
16. 
Diejenigen Personen, welche den in den 5§P. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 
58 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommen, hat der Standes- 
beamte bei, der Haisanwaltcchat nach F. 63 des Gesetzes zur Anzeige zu bringen. 
der nach §. 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom Standesbeamten ausge- 
prochened oongesirafen ist, falls sie nicht innerhalb einer hierzu einzuräumenden Frist 
erlegt werden, Antrag auf Beitreibung an das Fürstliche Justizamt zu stellen. 
17. 
Die nach §. 45 der Deutschen Webrordnung vom 28. September 1875 den mit 
Führung der Givissanderraiste becirauten „eeberde und Personen auferlegte Verpflichtung, 
swentgeltich zum 15. Januar jedes 
a. den Vorstehern der “ms oder gleichartigen Verbänden einen Auezug
	        
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