Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

g. Den Antrag auf Erlaß eines Schulgesetzes werden Wir in ernste Er- 
wägung ziehen. 
4. Den Antrag auf Abänderung einiger Vorschriften in §F. 4 der gesetz- 
lichen Verordnung vom 7. Januar 1854, über die Aufbringung des 
für Kirchen- und Schulen erforderlichen Aufwands, behalten Wir Uns 
vor, in Erwägung zu ziehen. 
Von dem Antrage auf Erlaß eines Jagdgesetzes haben Wir Kenniniß 
genommen. 
3. Wegen des Antrags auf Aenderung einiger gesetzlichen Vorschriften Be- 
treffs der Erstattung von Sachwaltergebühren und auf theilweise Er- 
höhung der letzteren, sowie 
4. wegen des Antrags, auf Beseitigung der Reichsmatrikularbeiträge, nach 
Befinden durch Einführung indirekter Reichssteuern, oder doch auf Her- 
beiführung eines angemessenern Verkheilungsmaßstabs für diese Beiträge 
thunlichst hinzuwirken, 
sind Unsere uschsehungen unter heutigem Tage dem Landtage zugegangen. 
e Petition der Lehrer des Landes um Bewilligung einer Theuerungs- 
d hat durch die Verhandlungen über die unter I, A., 2, d aufgefũhrte 
Vorlage Erledigung gefunden. 
Zn Bekundung dessen haben Di btemären. in das Geseblatt aufzunehmenden 
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ndtagsa 
ausfertigen lassen und nach Heidricung Unseres hurftichen Insiegels Höchsteigenhändig 
vollzogen. 
Gegeben Greiz, den 25. Februar 1875. 
(L. S.) Heinrich IXII. 
Faber. 
  
7. Gesetz vom 26. Februar 1875, 
die Feststellung der terminlichen Grund und Einlommensteuerbetrae betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Swansigst von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souvcräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
fügen andurch zu wissen: 
Damit, nach erfolgter Einführung der Reichswährung, die Zahl der auf jedem 
Grundsleuerobjekte ruhenden Einheiten in der nothwendigen Uebereinstimmung mit der Zahl 
der davon terminlich zu entrichtenden Pfennige erhalten werde, macht es sich erforderlich,
	        
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