Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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8. 9 
Die erforderliche Beschaffenheit seder Kategorie der zum Kriegsdlenft näthigen 
Anlage B. Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenden Bestimmungen. 
Die Fürstl. Landesregierung vertheilt im Einvernehmen mit dem kommandiren- 
den General schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungs-Pferden. 
die aufzubringende Quote an Mobilmachungs-Pferden wird dem Landrathe bekannt- 
gegeb 
Dr Landrath vertheilt die zu stellenden Quoten nach Maßgabe des Pferbebestandes. 
11. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird der gesammte nach §. 4. geftellungspflich- 
tige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent wird ausgehoben und 
taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet. 
Der Fürstl. Landesregierung bleibt vorbehalten, nach Einvernehmen mit dem Königl. 
Generalkommando unter besonderen Verhältnissen den Ausfall der Musterung anzuordnen. 
Zur Abhaltung der Musterung des Perdebestandes ist das Fürstenthum in mehrere 
Mufterungsbezirke zu theilen. 
Die Bildung dertilen und die Bestimmung der Musterungsorte in denselben er- 
folgt ducht den Land 
die sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde statt- 
’ ur in der Regel nicht zu wählen. 
Hür jeden Musterungsbezirk wird durch den Landesausschuß eine Musterungs- 
kommission gewählt. 
ieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen. 
bur jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungssälle ein Stellvertreter zu 
bestimm 
Spwelt es die Umstände gestatien, hat der Landrath jeder Musterungskommission 
einen Thierarzt beizuordnen. 
F. 14. 
ie Wahl der Mitglieder der Musterungskommission und deren Siellvertreter 
6 v% * zu sechs Jahren 
m Ausscheiden eines Mugliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vorzu- 
ne nei 
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Landrath 
mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen des be- 
treffenden Bezirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglierer ist mit der Leitung der Geschäste zu belrauen, empfängt die 
Austräge des Landraths und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren pünkt- 
liche Ausführung. z8
	        
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