222
8. 16.
Die Mitglieder der Musterungskommissionen haben auch in Friedenszeiten die
Verpflichtung, dem Landrath bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdebestandes
beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach bestem Wissen
nachzukommen.
8. 16.
Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie solches beanspruchen,
für Ausübung ihrer VSunktionen an Diäten täglich 6 Mark und, sofern sie zu reisen
haben, Fuhrkosten im Belrage von 75 Pf. pro Meile bei Eisenbahn-Verbindungen,
sonst aber von 1½ Mark für die Meile gewährt.
Die den Musterungskommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten und
Juhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben.
Die Musterung des Pferdebestandes dat in allen Musterungsbezirken so frühzeitig
stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aushebungskommission (§. 24) bestimmten
Pferde zu den für das Aushebungzsgeschäft festgesezten Terminen im Aushebungsort
(5. 23) eintreffen können
Unter besonderen Verzälluißen fällt die Msterung gemäs §S. 11. aus.
Sofort nach Eingang des Megebele theilt der Landrath dem
mit. Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Musterungskommission ein Ver-
zeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und cbezeichnet
demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Skunde und Ort der Aus-
hebung (§. 23).
Gleichzeitig beauftragt der Landrath die Gemeinde= und Gutsvorsteher mit
schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer ur Gestellung ihrer Pferde unter genauer
Angabe des Ortes, des Tages und der Stun
Die dieserhalb an die Gemeinde= und — sowie an die Musterungs--
kommissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Landrath schon im Frieden bereit zu
halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art der Be-
förderung, entweder per Telegramm. Eisenbahn, Estaffette oder reitenden Boten zu
expediren.
5. 19.
i# Pferdebesiber ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt-
lichen Te mit Ausschluß der im §. B" näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und
an dem bestimmten Orte vorzuführe
Der Verkauf eines Pferdes vor rchaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nlcht
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Gie Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militair-
Vehörde, an Offiziere, Militair-Aerzte oder „Beamte, welche sich die Pferde für ihre
Mobunncchung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.