Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militair-Aerzten oder Be- 
amten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aus- 
hebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind. 
Pierdebesiper, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten 
eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. 
Der Landrath hat die erforderlichen imnoh zur Aufrechthaltung der Ordnung 
bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen Polizeimann- 
schaften (Gendarmen, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen. 
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung 
zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kom- 
mission die fehlenden zu bezeichnen. 
21. 
Die Musterungokommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage 
auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der An- 
lage B. eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegs- 
brauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Merde ist ein National 
nach Alage C. — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu 
fertig 
2 demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf 
je 3 Perde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten 
Perde sind in dem Nalional spcziell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Laudrath 
zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besihern besiehungzweis deren Beauf- 
tragten der Asebungekommisston an dem (nach §. 18 und 19) vom Landrath be- 
siimten # vorzuführen 
Fürstl. Landesregierung bleibt vorbehalten, nach Einvernehmen mit dem Königl. 
Oeneralommend anzuordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegs- 
brauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner horten (Reit-, Stangen= und Vorder- 
pferde) der Aushebungskommission vorzuführen sind 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise T kriegobrauchbaren Pferde werden gleich 
nach der Musterung in ihre Heimath entlasse 
twa nicht gestellte Pferde sind nach % Ermessen des leitenden Mitgliedes sofort 
herbeizuschaffen, und ist die Bestrasung der Besitzer zu veraulassen. 
Das leitende Mitglied der Musterungskommisston hat dem Landrath nach 
Schluß der Musterung sogleich über den Berauf derselben Bericht zu erstatten. 
Die Aushebung und Abnahme der zu zestelenden Perde findet am 4. Mobil- 
machungstage in Greiz statt.
	        
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