Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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mission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersaß bestimmten 
Pierde vorgeführt werden. 
S. 81. 
Nach —uni Abschäbung fündet die Uebernahme der Pferde durch den Militair- 
Kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee= Korps unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des 
Bezirks angegeben ist. 
§. 32. 
Sofern Fahrzeuge, und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, fin- 
det deren Abschähung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobil- 
machungs-ferde statt. Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung der Pferde festge- 
setzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch 
hinsichtlich der Qualität, des Altero und der Größe der Zugpferde insofern von den Be- 
stimmungen der Anlage B. abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zug- 
pferde auszuwählen. Die abgenommenen PMerde werden in ein National nach Anlage 6. 
eingetragen. 
Anlage k.8 ns Anlage E. enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und 
Aulage k. Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage F. ist 
die Taxverhundlung aufzunehmen. 
Bei Abnahme der ausgehobenen Pferde ist der Militair-Kommissar ermächtigt, die 
Mitwirkung des Fürstl. Landraths bei Miethung von Koppelführern in Anspruch zu 
nehmen. 
5. 33. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit- 
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu sitellende 
Transportkommandos in den Aushebungborten eintreffen. Soweit diese Kom- 
mandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das 
Generalkommando schon im Grieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubten- 
standes oder der Ersatreserve I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militalr-Kom- 
missar ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung ded Fürst- 
lichen unranfs rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transport-Mann- 
schaften in danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 8 Pferde kommen. 
ilitair-Kommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu 
abernccn. und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde milltairischer- 
seits verpflegt.
	        
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