226
mission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersaß bestimmten
Pierde vorgeführt werden.
S. 81.
Nach —uni Abschäbung fündet die Uebernahme der Pferde durch den Militair-
Kommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee= Korps unter der Mähne an
der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähentafel
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des
Bezirks angegeben ist.
§. 32.
Sofern Fahrzeuge, und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, fin-
det deren Abschähung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobil-
machungs-ferde statt. Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung der Pferde festge-
setzten analog.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden.
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch
hinsichtlich der Qualität, des Altero und der Größe der Zugpferde insofern von den Be-
stimmungen der Anlage B. abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zug-
pferde auszuwählen. Die abgenommenen PMerde werden in ein National nach Anlage 6.
eingetragen.
Anlage k.8 ns Anlage E. enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und
Aulage k. Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage F. ist
die Taxverhundlung aufzunehmen.
Bei Abnahme der ausgehobenen Pferde ist der Militair-Kommissar ermächtigt, die
Mitwirkung des Fürstl. Landraths bei Miethung von Koppelführern in Anspruch zu
nehmen.
5. 33.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit-
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu sitellende
Transportkommandos in den Aushebungborten eintreffen. Soweit diese Kom-
mandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das
Generalkommando schon im Grieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubten-
standes oder der Ersatreserve I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militalr-Kom-
missar ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung ded Fürst-
lichen unranfs rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transport-Mann-
schaften in danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 8 Pferde kommen.
ilitair-Kommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu
abernccn. und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde milltairischer-
seits verpflegt.