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fernerhin von jedem Grundfteuerobjekle terminlich so viele Pfennige der Reichswährung
zu erheben, als bioher Pfennige der zeitherigen Landeswährung davon erhoben worden
sind. Es ist für angemessen erachtet worden, in der gleichen Weise auch die terminlichen
Beträge der Einkommensteuer festzusetzen und umzurechnen, so daß für beide Steuer-
gattungen 5 Termine der nach Reichspfennigen ausgeworfenen Säte 6 Terminen des
isherigen Betrags gleich sein werden.
Demgemäß verordnen Wir, mit Zustimmung des Landtags, wie folgt:
Die terminlichen Beträge der Grundteuer sowohl als die Einkommenfteuer wer-
den in der Weise festgesetzt, daß an die Stelle eines jeden in sämmtlichen dermaligen
Steuersätzen enthaltenen Pfennigs zeitheriger Währung ein Pfennig der Reichswährung tritt.
Die Steuerlisten sind demgemäß umgurechnen
An die Sielle der in S. 4 des Gesetzes vom s. August 1870 enthaltenen termin-
lichen Einkommensteuersätze treten die folgenden:
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von einem Einkommen von M. bis mit 30 M. — M. 3 df
von mehr als 30 „ „ „ 60 „ — „ 6 „
60 u » 90 n — 1 9 u
80 „ „ „ 120 „ — „ 12 „
120 „ „ „ 150 „ — „ 15 „
150 » - s- 180 „ 2„2 18 “
180 „ „ „ 210 „ — „ 21 „
210 „ „ „ 240 „ — „ 24 „
240 „ „ „ 270 „ — „ 27 „
270 „ „ „ 300 „ — „ 30 „
300 „ „ „ 375 „ — „ 36 „
375 „ „ „ 450 „ — „ 44 „
450 „ „ „ 525 „ — „ 52 „
525 „ " 600 — „ 60 „
600 " „ 750 „ — „ 75 „
750 „ „ „ 900 „ — „ 90 „
900 „ „ „ 1050 „ 1 „ 20 „
1050 „ „ „ 1200 „ 1 „ 50 „
1200 „ „ „ 1350 „ 1 „ 80 „
1330, „ „ 1500 2 „ 10 „
1500, „ 1650„ 2 „ 40 „
1650 „ „ „ 1800 „ 3 „ „ — „
1800, „ 1950 „ 3 „ 60 „
1950 „ „ „ 2100 „ 4 20
2100 „ „ „ 2250 „ 4 : 30 „
2250 „ „ „ 2400 „ 5 „ 40 „
2400 „ „ „ 2550 „ 6. — "