Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Anloge E. (3u K. 32). 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militairischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und Geschirre 
nebst Zubehör. 
1) Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von 
starker Konstruktion und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, so 
daß sie mit dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Räder sollen nicht 
unter 1 Meter und nicht über 1,60 Meter hoch, mit üllernen inn umgeben sein. Die 
Breite der Felgen soll nicht unter 5 Centimeter und nicht über 12 Centimeter betragen. 
Geleisbreite landesüblich, Hemmschuh (resp. Hemmvorrichtung) wünschenswerth. Die 
Wagen müssen einen Langbaum, eine abnehmbare Wagen-Deichsel, eiserne oder stählerne 
Achsen und eine bewegliche Hinterbracke haben. 
Die Deichselspitze soll mit einem Beschlag versehen sein, der das Vorlegen von 
Vorderpferden ermöglicht. Es sollen Steuerketten oder Außhalter von doppeltem Leder 
daran sein. 
Das Obergestell muß aus einem Bretterkasten oder aus 2 Leitern oder aus starkem, 
bis an den oberen Leilerbaum reichendem Korbgeflecht bestehen, vorn und hinten ge- 
schlossen, mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sibrett resp. Bocksitz für den 
Fahrer wsehen sein. Der innere Ladungsraum soll mindestens 2,25 Kubik, Meter betragen. 
2 Geschirre, nach Landessitte Kummt· oder Sielen-Geschirre, sollen Pen- 
spännig, balbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein, Zugstränge von Hanuf oder 
ketten, Kreuzleinen von Hanf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengeschirre sollen g 
koppeln haben. — Halfter mit starken, mit Zügeln versehenen Trensengebissen zum Ein- 
knebeln, für jedes Pferd eine Halfterkette. 
Als Zubehörstücke sind erforderlich: 
pro Gespann: 
1 Train= (Fahr-) Peitsche, 
Vindestricke, 
1 Achsschmierbüchse,
	        
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