Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Hürst- 
liches Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 23. December 1875. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
Gesee vom 24. December 1875, 
den 1e aus eber Landeslirche betreffend. 
Wir Seinrich der Zwei und Zwani ste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Hen von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was solgt: 
Der Austrilt aus der Landeskirche ist Jedem, welcher das 21. Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, unter den in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen 
Lestattet. 
8. 2. 
Derjenige, welcher aus der Landeskirche austreten will, hat zunächst diese Ab- 
sicht bei dem Pfarramt seiner Parochie unter Angabe der Gründe persönlich zu Protokoll 
anzuzeigen. 
Der Pfarrer hat ihn dabei über die Bedeutung und Wichtigkeit des beabsichtigten 
Austritts zu belehren und daß dies geschehen in dem gedachten Prolokoll anzuführen. 
Beharrt der den Auslritt Aumeldende bei der Absicht des Austritts, so kann er 
nach Ablauf von sechs Wochen vom Pfarrer die Ausstellung einer Vescheinigung über jene 
Anzeige, z über die gedachte Belehrung verlangen. 
i hat er unter Vorlegung dieser Bescheinigung seine Austrittserklärung 
bei dem Alenn (Einzelrichter) seines Wohnortes zu Protokoll zu geben. Erst mit dieser 
Bandlung gi der Austritt rechtsgültig. 
Justizamt hat dem ork, welcher jene Bescheinigung ertheilt hat, von der 
öemicherd Wmzs schristlich Mütheilung zu machen. 
Die unter Einhaltung der obigen Veichute erfolgte Austrittserklärung bewirkt, 
daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchen- 
gewm#einde-Angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. 
Diese Wirkung tritt jedoch erst mit dem Schlusse des auf die Austrittserklärung 
vor Gericht folgenden Kalenderjahres ein. Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues,
	        
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