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dessen Nothwendigkeit vor Ahlauß#des Kalendesjahres, in, welchem der Austritt aus der
Kirche erklärt worden, festgestellt ist, hat der Austretende bis zum Ablauf des zweiten auf
die Austritlserklärung folgenden Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen
Austrikt aus der Kirche nicht erklärt hätte.
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchengemelndeange-
hörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder kraft besonderen Rechtatitels
auf bestimmten Grundslücken haften, oder von allen Grundslücken der Parochie, oder doch
von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in der Parochie ohne Unterschied des Vesitzers
zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit bestimmter Amts-
handlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, welche der Landeskirche nicht
angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die Amtshandlung auf ihr Vrrlangen
wirklich verrichtet worden ist,
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Die Gebühren für die durch den Austritt aus der Landeskirche veranlaßten ge-
richtlichen Handlungen sind nach Maßgabe der Gebührenlax# vom 1. Februar 1853
Abth. I. Tit. 3 und des Gesetzes vom 4. März 1868 anzusetzen. Für das erwähnte
pfarramtliche Protokoll und die danach auszustellende pfarramtliche Bescheinigung sind Ge-
bühren von je 1 Mark zu entrichten.
F. 6.
Ueber die religiöse Erziehung der Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahre
entscheidet um Falle des Austritts der Vater, bei unehelichen Kindern, oder, wenn der
Vater verstorben ist, die Mutter.
Vom vollendeten 14. Lebensjahre an steht es im Falle eines Austritts der Eltern
aus der Landeskirche den Kindern frei, ob sie den Eltern folgen, oder in der Landeskirche
bleiben wollen.
S. 7.
Die nach obigen Vorschriften aus der Landeskirche ausgetretenen Personen sind
in ein vom Justizamt besonders zu führendes Verzeichniß nach einem von Unserer Lan-
desreglerung vorzuschreibenden Schema einzutragen.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1870 in Krast.
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Alle den obigen Bestimmungen etwa entgegenstehende frühere Normen werden
hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung
Unseres Fürftlichen Inslegels.
Gegeben Greiz, am 24. December 1875.
. 8.) Heinrich XXI.
Faber.