Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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dessen Nothwendigkeit vor Ahlauß#des Kalendesjahres, in, welchem der Austritt aus der 
Kirche erklärt worden, festgestellt ist, hat der Austretende bis zum Ablauf des zweiten auf 
die Austritlserklärung folgenden Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen 
Austrikt aus der Kirche nicht erklärt hätte. 
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchengemelndeange- 
hörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder kraft besonderen Rechtatitels 
auf bestimmten Grundslücken haften, oder von allen Grundslücken der Parochie, oder doch 
von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in der Parochie ohne Unterschied des Vesitzers 
zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. 
Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit bestimmter Amts- 
handlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, welche der Landeskirche nicht 
angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die Amtshandlung auf ihr Vrrlangen 
wirklich verrichtet worden ist, 
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Die Gebühren für die durch den Austritt aus der Landeskirche veranlaßten ge- 
richtlichen Handlungen sind nach Maßgabe der Gebührenlax# vom 1. Februar 1853 
Abth. I. Tit. 3 und des Gesetzes vom 4. März 1868 anzusetzen. Für das erwähnte 
pfarramtliche Protokoll und die danach auszustellende pfarramtliche Bescheinigung sind Ge- 
bühren von je 1 Mark zu entrichten. 
F. 6. 
Ueber die religiöse Erziehung der Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahre 
entscheidet um Falle des Austritts der Vater, bei unehelichen Kindern, oder, wenn der 
Vater verstorben ist, die Mutter. 
Vom vollendeten 14. Lebensjahre an steht es im Falle eines Austritts der Eltern 
aus der Landeskirche den Kindern frei, ob sie den Eltern folgen, oder in der Landeskirche 
bleiben wollen. 
S. 7. 
Die nach obigen Vorschriften aus der Landeskirche ausgetretenen Personen sind 
in ein vom Justizamt besonders zu führendes Verzeichniß nach einem von Unserer Lan- 
desreglerung vorzuschreibenden Schema einzutragen. 
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1870 in Krast. 
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Alle den obigen Bestimmungen etwa entgegenstehende frühere Normen werden 
hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung 
Unseres Fürftlichen Inslegels. 
Gegeben Greiz, am 24. December 1875. 
. 8.) Heinrich XXI. 
Faber.
	        
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