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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Cluegegeen den * 18 1875.)
47. Consistorial Vererbnuus vom 28. December 1875,
die Fuhrung der Kirchenbücher, die an die Confirmation, das kirchliche
Begräbniß und die Trauung betreffend.
Nachdem aus Anlah des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung eine Revision der seitherigen Verschriften hin-
sichtlich der Sührung der Kirchenbücher, der Taufe, der Confirmation, des kirchlichen Be-
hräbnisses und der Tranung stattgefunden hat, wird mit Hochster Genehmigung Sr. Hoch-
fürstlichen Durchlaucht verordnet was folgt:
A. Die Kircheubücher betreffend.
I.
Die für die Behörden für staatliche, insbesondere auch militairische Zwecke vorgeschrie-
benen KAirchenbuchoiisen und Aäge sind noch so lange, als dieselben ihren Inhalt aus
der Zeil bis zum December 1875 michleßich zu entnehmen haben, in bieberiger
Weise und zur keinkte # zu liefer
Auch bleiben die Geistlichen nach 73 des Reichscivilstandsgesees vem 6. Febrnar
1875 berechligt und verpflichtet, aus den bis zum I1. December 1875 einschließlich ge-
führten Kirchenbüchern Kirchenbuchsatteste in der bisherigen Weise und mit der bieberigen
rechtlichrn Wirkung zu ertheilen.
§. 2
Olgleich die Beurkundung der Geemrten. Gheschließungen und Sterbefälle vom
1. Jannar 1876 an auoschließlich durch die vom Staatle bestellten Standeobeamten mit-
telst Eintragung in die betreffenden Standebregister erfelgk, so wird doch hierdurch die
sernere Führung von Kirchenbüchern für die Zwecke der Kirchr weder ausgeschlossen
noch MWie
Es sind deumach von den Pfarrämtern beziehungsweise den bisher damit beauftragten
Kirchenbuchführern Tauf., Confirmatiens-, Trauungs und Begräbniß-Bücher, sowie Beicht-
register sorgfältig forlzuführen. n
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