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Geburtdort und Tag, Tauftag und Confefsionsstand der Eltern, Dauer des Coufirmau-
benuntetrichts. und Tag der ĩ Abendmah eseier anzugeben.
Im Laufe des Jahres 1876 ist ein G nbe ie derverzeichniß in alpha-
betischer Form, und so anzulegen, daß auf die Vermehrung der Familien, und Zusam-
menstellung der Iusemmengehörigen Rücksicht genommen und genügender Platz zu Perso-
*“– gelassen wird.
Die Plarrer —* berechtigt, von den in ihre Parochie neu einziehenden Personen
Behufs der Eintragung in das Gemeindegliederverzeichuiß den Ausweis über die Confes-
sionsverhältnisse der einzelnen Familienglieder (Taufe, Confirmation), sowie von den nach
dem 1. Januar 1876 Verheiratheten den Nachweis, ob ihre kirchliche Trauung erfolgt
ist, zu verlangen
Wh die betreffenden Personen die verlangte Auskunft oder die Beschaffung eines
Nachweises, so können sie zwar nicht dazu gezwungen werden, aber die Pfarrer sind
berechtigt, ihnen dann bis zur Eschigung des Requisits den Dienst ihres Amtes zu
versagen.
S.
Es muß empsohlen werden, Behufs unterstühung des Gedächtnisses, Instruirung
des Amtsnachsolgers und- heglich von Auskunftsertheilungen an andere Pfarrämter,
auher der in F. 4 erwähnten Liste der ungetauft gebliebenen Kinder auch (als Beilagen
zu den betreffenden kenschen, Verzeichnisse über die ungetraut gebliebenen Ehepaare
und die unconfirmirt Gebliebenen zu führen.
B. Die Taufe betreffend.
10.
Vollziehung der Taufe eines Amdes bedarf es keines Nachweises über die er-
8 stendesammich Eintragung der Geburt in das Geburtsregister.
Es erscheint von Wichtigkeit, daß dem ne nicht andere Namen bei der Taufe als
bei der Eintragung in das Geburtsregister des Civilstandsamts gegeben werden. Um
dies zu verhüten, hat der taufende Pfarrer in dem Falle, wo dem Kinde beim Eintrag
in das Geburteregister ves Standesbeamten Namen noch nicht beigelegt sind. thunlichst
dahin zu wirken, daß dies bald nachfolge, und — wenn nicht unmittelbar nach der Taufe
ein Kirchenbuchauszug über die staligehabte Taufe mit Angabe der dabei gegebenen Na-
men des Kindes ertheilt wird — einen Zettel mit diesen Namen den BVetheiligten einzu-
händigen, damit die Namen dem Givilstandsbeamten zum Eintrag in das Geburteregister
angezeigt werden können.
unr aber bereits vor der Tause dem Kinde beim Eintrag in das Geburtsregister
des Standesbeamten Namen beigelegt worden sind, dann hat der taufende Pfarrer sich
durch Einsichtrahme der von dem Standesbeamten ertheilten Bescheinigung über diese
Namen Gewißheit zu verschaffen und die Beilegung anderer Namen bei der heiligen Taufe
abzulehnen.
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