Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Geburtdort und Tag, Tauftag und Confefsionsstand der Eltern, Dauer des Coufirmau- 
benuntetrichts. und Tag der ĩ Abendmah eseier anzugeben. 
Im Laufe des Jahres 1876 ist ein G nbe ie derverzeichniß in alpha- 
betischer Form, und so anzulegen, daß auf die Vermehrung der Familien, und Zusam- 
menstellung der Iusemmengehörigen Rücksicht genommen und genügender Platz zu Perso- 
*“– gelassen wird. 
Die Plarrer —* berechtigt, von den in ihre Parochie neu einziehenden Personen 
Behufs der Eintragung in das Gemeindegliederverzeichuiß den Ausweis über die Confes- 
sionsverhältnisse der einzelnen Familienglieder (Taufe, Confirmation), sowie von den nach 
dem 1. Januar 1876 Verheiratheten den Nachweis, ob ihre kirchliche Trauung erfolgt 
ist, zu verlangen 
Wh die betreffenden Personen die verlangte Auskunft oder die Beschaffung eines 
Nachweises, so können sie zwar nicht dazu gezwungen werden, aber die Pfarrer sind 
berechtigt, ihnen dann bis zur Eschigung des Requisits den Dienst ihres Amtes zu 
versagen. 
S. 
Es muß empsohlen werden, Behufs unterstühung des Gedächtnisses, Instruirung 
des Amtsnachsolgers und- heglich von Auskunftsertheilungen an andere Pfarrämter, 
auher der in F. 4 erwähnten Liste der ungetauft gebliebenen Kinder auch (als Beilagen 
zu den betreffenden kenschen, Verzeichnisse über die ungetraut gebliebenen Ehepaare 
und die unconfirmirt Gebliebenen zu führen. 
B. Die Taufe betreffend. 
10. 
Vollziehung der Taufe eines Amdes bedarf es keines Nachweises über die er- 
8 stendesammich Eintragung der Geburt in das Geburtsregister. 
Es erscheint von Wichtigkeit, daß dem ne nicht andere Namen bei der Taufe als 
bei der Eintragung in das Geburtsregister des Civilstandsamts gegeben werden. Um 
dies zu verhüten, hat der taufende Pfarrer in dem Falle, wo dem Kinde beim Eintrag 
in das Geburteregister ves Standesbeamten Namen noch nicht beigelegt sind. thunlichst 
dahin zu wirken, daß dies bald nachfolge, und — wenn nicht unmittelbar nach der Taufe 
ein Kirchenbuchauszug über die staligehabte Taufe mit Angabe der dabei gegebenen Na- 
men des Kindes ertheilt wird — einen Zettel mit diesen Namen den BVetheiligten einzu- 
händigen, damit die Namen dem Givilstandsbeamten zum Eintrag in das Geburteregister 
angezeigt werden können. 
unr aber bereits vor der Tause dem Kinde beim Eintrag in das Geburtsregister 
des Standesbeamten Namen beigelegt worden sind, dann hat der taufende Pfarrer sich 
durch Einsichtrahme der von dem Standesbeamten ertheilten Bescheinigung über diese 
Namen Gewißheit zu verschaffen und die Beilegung anderer Namen bei der heiligen Taufe 
abzulehnen. 
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