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Jedoch sind bei der Taufe solche Namen nicht in Anwendung zu briugen, die nach kirch-
lich christlichen Grundsätzen bei der Taufe nicht gegeben werden dürfen. Wenn aber dergleichen
Namen beim Standesbeamten bereits eingetragen sein sollten, so sind sie nur anmerkungs-
weise im Kirchenbuche mit dem Bemerken zu erwähnen, daß sie in der Taufe nicht bei-
gelegt seien. Falls es zwischen dem Pfarrer und den Ellern zu einer Einigung über die
chrislliche Namengebung nicht kommen sollle, kann zwar die Taushandtung selbst mit
Weglassung des beanstandeten Vornamens vollzogen werden; es ist jedoch wegen der Zu-
lässigkeit und Eintragung desselben, wenn die Eltern darauf besteer, die Wuschinn
Fürstlichen Consistoriums einzuholen.
An der für Eltern evangelisch- tulhen che vermmwiistet bestehenden kirchlichen Ver-
Pflichtung, ihre Kinder rechtzeitig zur heiligen Taufe zu bringen, ist elwas nicht geän-
dert. Die regelmäßige Tauffrist wird au Jäuzstens 6 Wochen festgesetzt.
In Ansehung der Zahl der algetben. bewendel es bei den besiehen-
den Vorschristen, auch dabei, daß nur confirmirte Christen Pathenstelle übrr.
nehmen können.
S. 14.
Die Taufpathen sind bei Bestellung der Taufe dem Pfarramie unter Angabe
ihrer Confession, bez. ihrer Stellvertreter namhaft zu machen. Sofern die Zugehörigkeit
dorselben zur christlichen Kirche nicht zweifellos sein sollte, hat der Pfarrer dieselben als
Taufpathen nicht zuuasten.
C. Die GCouffemorion betreffend.
Die bestehenden Hchnungen bezüglich z hansr sind durch das Reichscivil-
standogesen vom 6. Februar 1875 nicht berührt; insbesondere ist an der für Ellern
evangelisch-lutherischen Betenntaisse bestehenden kicchlichen Verpflichtung, ihre getauften
AKinder rechtzeitig zur Confirmation anzumelden, nichts geändert. Jedoch findet ein poli-
zeilicher Zwang zur Confirmation W Fpan es sind vielmehr zur Exzielung derselben
nur kirchliche Mittel are (esr.
D. wanchlnhh Begrsbni betreffend.
Behufs Sicherung der Beobachtung nl 7 60 des Reichsgesehes vom 6. Februar
1875 haben die Pfarrer, denen die Aussicht über den Kirchhof und die Anordnung zur
Beschaffung des Begräbnisses zusteht und obliegt, beziehungsweise die hiermit betrauten
AKirchkastenvorsteher oder sonstigen Kirchendiener (einschließlich der Todtengräber), die Becr-
digung nicht eher zu gestatten, noch überhaupt dabei das Amt zu verwalten, als bis
ihnen Bescheinigung deb Standesbeamten über die erfolgte Eintragung des Sterbefallco
in das Sterberegister vorgezeigt oder die Genehmigung der Orlopolizeibehörde zur Beerdigung
vor der Eintragung des Sierbesallo in dao Sterberegister nachgewiesen ist. Die vorge-
dachten Kirchendiener sind hiernach zu instruiren.