Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

268 
F. 17. 
Im Uebrigen erleiden die im Allgemeinen oder für einzelue Orte herkömmlichen 
oder vorgeichriebenen Begräbnißnormen in Folge des Reichsgesetzes vom G. Februar 1875 
keinerlei Abänderung 
E. Die Tronung betreffend. 
. Im Altgemeinen. 
Die Kirche hat zwar die vor dem un3 geschlossene Ehe als eine 
rechtlich vollgültige Ehe mit allen darans sich benden Folgerungen anzuerkennen; 
aber sie hat an ihre Glieder die Forderung zu Lrlrbe, daß sie keine dem Worte Gottes 
widersprechende Ehe eingehen. Sie hat mithin, wo eine bürgerliche Ehe gegen Gottes 
Wort geschlossen sein möchte, die Trauung zu versagen. 
Die Trauung findet überhaupt nur nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen und 
Grundsätze statt, wie denn die kirchlichen Ehe-Ordnungen, soweit nicht bchemwertige 
Verordnung Abänderungen besiiimm: durch das Reichscivilstandsgesetz vom 6. Februa 
1875 nicht aufgehoben worden . 
Die Pfarrer sind für die Watrmng. der kirchlichen Ordnungen bezüglich der Trauung 
verantwortlich. Dagegen liegt ihnen die Sorge für die Beobachtung der staatsseitig er- 
forderten Bedingungen der Eheschließung künftig nicht mehr ob. 
Indessen entspricht es dem richtigen Verhältniß zwischen der Kirche und dem Staate, 
ß Pfarrämter und Standesämter sich in der Wahrung ihrer Obliegenheiten bezüglich 
der Eheschliehungen möglichst gegenseitig unterstützen. 
Voraussehungen der Trauung. 
a. Nichtvorhandensein von Ehebindernissen. 
Die rein staatlichen ühehimderifs, *. den §.. 35 und 37 des Reichsgesegre 
vnm 6. Jäbruar 1875 und dem §F. 9 der Jnstruction für die Standesbeamten (S. 203 
der Gesesammlung von 1875) kommen sͤr die Trauung nicht mehr in Betracht, da sie 
mit der bürgerlichen Eheschließung ihre Erledigung gesunden haben. 
20. 
Dagegen ist streng darüber zu wachen, daß keine Traumg stattfindet, welcher ein 
kirchliches Hinderniß — Kirchliche Ehehindernisse sind zugleich auch die als 
staalliche in den 5§. 28, 29, 30, 31, 33 und 34 des angeführten Reichsgesetzes ver- 
zeichneten Hindernisse. 
Die Pfarrer haben daher vor der Trauung wie bisher zu ermilteln, ob und welche 
kirchliche Ehehindernisse entgegenstehen. Die ersolgte bürgerliche Coeschliehung läßt zwar 
vermuthen, daß kirchliche Ghehindernisse, *- zugleich staatliche sind, nicht vorliegen; 
sollte aber doch der Fall vorkommen, daß dem Pfarrer ein kirchliches Ehehinderniß be- 
lannt geworden, das zugleich ein bisshan und dem Standesbeamten unbekaunt geblie- 
ben wäre, so hat er dem Civilstandesbeamten davon ungesäumt Mittheklung zu machen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.