Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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und nalürlich die Tranung zu versagen. Uebrigens ist in solchem Falle auch Fürftlichem 
Consistorium zur weiteren Veranlalsung des Erforderlichen Anzeige zu machen. 
. 21. 
Die Dispensation von kirclichen Ehehindernissen bleibt, soweit nicht in 
gegenwärtiger Verordnung ein Anderes bestimmt ist, Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht 
Entschließung vorbehalten und sind die deshalbigen Anträge an Fürstliches Consistorium 
zu richten, insoweit es sich nicht um solche Ehehindernisse handelt, die zugleich staatliche 
sind, in Veziehung auf *§*P nach H. 8 der Landeêherrlichen Verordnung vom 4. No- 
vember 1875 (Gesebsamml. S. 145) dergleichen Gesuche bei Fürstlicher Landesregierung 
einzureichen sind. 
8. 22. 
Nur Chemündige dürfen getraut werden. Die Ehemündigkeit aber tritt bei dem 
männlichen Geschlecht mit dem vollendeten 20., bei dem weiblichen mit dem vollendeten 
16. Lebensjahre ein (clr. § 28 des angefügten Reichogesetzet). 
,23. 
Ein weiteres kirchliches Ehehinderniß isi die verweigerte Einwilligung der 
Ellern (beziehungsweise der Mutter des unehelichen Kindes, oder der Großeltern oder 
des Vormundes) — und zwar ohne Unterschied des Alters und der Lebensstellung der 
Kinder — alsdann, wenn mit der Nichtbeobachtung des elterlichen Widerspruchs das 
vierte übtt öbertreten werden würde. 
Es ist daher festzuslellen die Einwilligung 
A. bei ehelich geborenen Verlobten 
a. der beiderseitigen Eltern resp. des verwittweten Theiles derfelben; 
b. falls diese verstorben sind, der Großeltern resp. des verwitttweten Theiles 
Theiles derselben; 
. wenn auch diese nicht mehr am Leben, bei Bevormundeten des Vormunds; 
B. bei zuerrhelich gebornen Verlobten 
de 
Ieic verstorben, bei Bevormundeten des Vormunds. 
Zur rli. der Einwilligung des Vater#, des Vormunds oder der unehelichen 
Mutter genügt es in den Fällen bei A. a. und c., refp. B. a. und b. — vorausgesetzt, 
daß der Bräutigam das 25., die Braut das 24. und, sofern die Einwilligung des Vor- 
munds in Belracht kommt, der betreffende Theil das 21. Lebensjahr noch nicht über- 
schritten hat — mit Rücksicht auf die §.. 29 und 45 des angeführten Reichsgesetzes, 
daß das von dem Standesbeamten erlassene Aufgebot nachgewiesen worden. 
Wenn die Eltern ihre Einwilligung zur lirchlichen Trauung au Gründen, welche 
dem Pfarrer unzureichend erscheinen, verweigern, so hat der letztere die Trauung zu bean- 
standen, bis das Fürstliche Consistorium auf Antrag der Betheiligten und nach Gehör 
der Ellern wegen Ergänzung der Einwilligung entschieden haben wird. 
Haben die Verlobten das 25. resp. 24. Lebensjahr überschritten, so ist die Einwilligung 
der Eltern resp. Großeltern durch Vernehmung (wobei der eine Ehegatte die Erklärung zugleich
	        
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