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Dispensatlon vom Verbot der Ehe mit des Vruders Wittwwe, sowie zwischen Ohelm
und Nichte isl bei Fürstlichem Consistorlum zu beantragen.
Bezüglich der übrigen Disepensationsfälle werden in Folge höchster Enischlie-
hung die Pfarrämter bis auf Weiteres hiermit ermächtigt, die Dispensation kostenfrei
zu ertheilen, sofern ihnen nicht etwa wegen besonderer Umstände im einzeluen Falle Be-
denken dagegen beigehen. Sie haben alodann über den Fall direkt an Fürstliches Con-
flftorium zu berichten.
In den Fällen, in welchen Dispenfation einzuholen ist, n seelsorgerlich thunlichst
darauf hinzuwirken, dah die Verlobten nicht eher zur Eheschließung vor dem Standes-
beamten schreiten, als bis die kirchliche Trauung (durch die ertheilte Dispensation) ge·
sichert ist.
5. 25.
Das kirchliche Ehehinderniß aus der wegen Ehebruchs erfolgten Scheidung schlieht
die Trauung des schuldigen abeis so lange aus, als der unschuldige Theil lebt oder sich
nicht anderweit verehelicht hat.
Den aus einem nicht anonischen, also einem andern Grunde als wegen Ghebruchs
oder böswilliger Verlassung Geschiedenen ist die Trauung so lange zu versagen, als
beide geschiedenen Ehegatten leben. Vorher ist die Trauung des einen Thelle jedoch dann
statthaft, wenn der audere Theil anderweit eine Ehe geschlossen oder einer Handlung,
ralco einen canonischen Ehescheidungsgrund abgeben würde, sich schuldig gemacht haben
Die Pfarrer haben jedoch bezüglich der Trauung Geschiedener nicht ohne Weiteres
selbst zu entscheiden, sondern zunächst auf Vorlegung einer späler zu den Akten zu neh-
menden beglaubigten Abschrift der Scheidungourkundc zu bestehen und unter Vortragung
des Falles und Vertegung der letzteren bei Fürstlichem Consistorium Bescheidung einzu-
holen.
Uebrigens wird darauf aufmerksam gemacht, daß die gerichtliche Nichligkeitserklärung
einer Ehe (§ 55 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) keine Scheidung ist, sondern
nur ausspricht, daß keine Ehe bestanden habe. Deshalb ist in der Nichtigkeitserllärung
einer Ehe ein Grund zur Versagung der Trauung nicht zu finden.
26.
5. 26.
Die Trauung eines Christen mit einem Nichtchristen ist unbedingt unzulässig.
Wegen der von verwillweten oder beschiedenen Frauen einzuhaltenden zehnmonat-
lichen Frist zur Wiederverheirathung wird auf den §. 35 des Reilchscivilstandsgesetzes
Bezug genommen.
Verwittwete Männer bedürfen ferner der Einhaltung einer gewissen Trauerzeit zur
Wiederverheirathung nicht mehr.
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Tranungen unterliegen hinsichtlich der kirchlichen Festzeiten künftig nur i#suwelt einer