Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Beschränkung, als sie in der Charwoche und an den ersten Feiertagen der hohen Feste, 
sowie am großen Bußtage nicht stailfinden dürfen. 
b. Porangegangene hürgerliche Eyeschliehung. 
g. 29 
In keinem Falle darf eine Trauung eher geschehen, als bis die 
Bescheinigung des Standesbeamten über die vor ihm erfolgte bürger- 
liche Eheschliehung beigebracht worde! 
Die Zuwiderhandlung gegen diese im §. 57 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875 ertheilte Vorschrift ist daselbst mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten bedroht. 
e. Vorangegangenes WiemM Ausgebot. 
Der Trauung muhm kirchliches Aufgebot Wrangehen. 
Zuständig zum Ausgebot ist das für die Trauung zuständige PMarramt. 
Zuständig zur Trauung ist zunächst das Pfarramt, in dessen Parochie die Braut 
gehört; nächstdem das Pfarramt des Bräutigamo; weiter das des künftigen Wohnsitzes 
des zu trauenden Paares; ferner das des Sihes beejenigen Standesamts, vor welchem 
die bürgerliche Eyeschliehung erfolgt. Soll die Trauung an einem anderen Orte als den 
vorgedachten geschehen, so hat der Pfarrer der Braut ein Dimissoriale auszustellen und 
darf auch er die Stolgebühr von der Trauung fordern. 
Wenn nicht das zuerst erwähnte Pfarramt traut, so hat dasselbe nach Vollzug des 
Aufgebots dem trauenden Pfarrer Bescheinigung über das Vorhandensein oder Nichtvor- 
handensein von kirchlichen Ehehindernissen mitzutheilen und dabei zu bemerken, ob auch 
noch anderwärts das Aufgebot vorgenommen und von dort Bescheinigung abzuwarten ist. 
Nothwendig ist das Aufgebot in der Kirche der Parochie resp. des Wohnorts der 
Braut; doch kann es auf Wunsch der Rupturienten auch noch in anderen Kirchen ge- 
ehen. 
Im letzteren Falle hat der Pfarrer, welcher nach erfolgter Präsentation aufbietet, 
darüber, daß ihm ein kirchliches Ehehindernih nicht bekannt geworden, an das Pfarramt, 
welches die Trauung zu vollziehen hat, Bescheinigung auszufertigen oder das elwa be- 
kannt gewordene kirchliche Ehehinderniß mitzutheilen. 
Sollte dem Parrer ein bürgerliches Ehehinderniß bekaunt sein oder werden, so hat 
er davon den zuständigen Standesbeamten ungesäumt Mittheilung zu machen. 
rechliche Aufgebot darf erst dann statt finden, wenn der be- 
treffende Scauvssbeackte das Civilaufgebot angeordnet hat. Daß dies 
geschehen, hat sich das Pfarramt — wenn es sich nicht sonst Ueberzeugung davon ver- 
schafft bat — von den Verlobten nachweisen zu lassen. 
Bei der Anmeldung sind zunächst aus den Kirchenbüchern oder vorzulegenden At- 
testen kesftzustellen zo
	        
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