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Familienstistungen — gewidmet ist, wird hinsichtlich der Versteuerung ebenso behandelt,
als ob dasselbe der schon begründeten Stiftung augefallen wäre, vorbehältlich der ander-
weiten Feststellung und Nachforderung oder Erstattung der Stener, falls die Stiftung
nicht, oder nicht in der angeordneten Weise zur Ausführung gelangt. Für die eintreten-
gunendun den Falls nachzuechebenden Steuerbeträge kemn Sicherheitsbestellung gefordert werden.
uwendung
# . 7)¾ Sind ohne Begründung einer esen Zuwendungen zu milden, gemeinnütigen
vder öffentlichen Zwecken angeordnet oder einem Erben, Vermächtnißnehmer rc. Leistungen
zu gleichen Zwecken aufgetragen, so werden dieselben hinsichtlich der Versleuerung ebenso
behandelt, als ob zu demselben Iucce eine Stiftung im Betrage der Zuwendung, be-
zichungeweise beisuang angeordnet
f solche Zuwendung usfalende Steuer ist, soweit sie nicht nach F. 2 weg-
zufallen d von den mit der Zuwendung Belasteten zu entrichten und kann, wenn die-
serhalb keine andere Anordnung getroffen ist, auf die Zmvendung, beziehungsweise Leistung
selbst, angerechnet werden.
Im Auslande S. 8.
bekindliches
Ulrngen. Grundstücke und Grundgerechtigleiten. welche außerhalb Landes liegen, gehören
nicht zur stenerpflichtigen Masse. Anderes im Auolande befindliches Vermögen eines Erb-
lassers, welcher bei seinem Ableben Inländer war, unterliegt der Versteuerung, Falls da-
von im Auslande keine, oder eine geringere Erbschaflssteuer, als nach Vorschrift dieses
Gesetzes zu entrichten ist. Im lezteren Falle findet die Anrechnung der im Auslande er-
weislich gezahlten Erbschaftsstener auf die dieiseitige Steuer slatt.
bin Von dem Anfall inländischer Grundstüce, Grundgerechtigkeiten oder deren Nutzun-
gen ist die Erbschaftssteuer zu erheben, ohne Unterschied, ob der Erblasser Inländer oder
Ausländer war, und ob derselbe seinen Wohnsitz im Inlande hatte oder nicht.
Anderes im Inlande befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei seinem
Ableben Ausländer war, unterliegt der Versteuerung nicht, wenn in dem Staate, wohin
dasselbe verabsolgt werden soll, die gleiche Rücksicht hinsichtlich des Nachlasses diesseitiger
Angehöriger beobachtet wird.
—— S. 10.
Fe. n Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach §. 8 und 9 steuerfreien oder
steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen bei Berechnung der Steuer nur bei
demjenigen Theile in Abzug, auf welchem sie haften.
Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem sleuerfreien, als auf dem steuer-
pflichtigen Theilc der Masse haften, l von letzterem nur nach dem Verhältniß die-
ses Theiles zur gesammten Masse in Abzug.
Hypothekarische Schulden, für ltegeb. der Eigenthumer zugleich persönlich haftet,
gelten als zunächst das Grundstück belastend, und kommen nur rücksichtlich des durch das
Grundstück nicht gedeckten Betrages bei der übrigen Masse in Anrechnung.
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Mosse Die Ermitlelung des Vetrages der Masse ist, ohne Rücksicht auf die sur andere
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