Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Zwecke voreschriebenen Abschähbungsgrundsätze, auf den gemeinen Werth zur Zeit des An- 
falls zu richten 
S. 1 
Bei immenwährenden Nuhungen ns Leistungen wird das Zwanzigfache ihres 
einjährigen Betrages, bei Nuhungen und beistungen von unbestimmter Dauer, sofern nicht 
die Vorschriften in den 95. 13 und 14 Anwendung finden, oder auderweite die längste 
Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das Zwölfundeinhalbfache des einjähri- 
tgen Vetrags als Kapitalwerth angenommen. 
Der Werth von Leibrenten, Mießbraucherechten auf Lebenszeit und anderen auf 
die Lebenszeit des Berechtigten, oder einer anderen Person beschränkten Nutzungen oder 
Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Anfalles erreichten Lebensalter der Person, 
bei deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 16 sache, 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren„, „ 15 „, 
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des Wenhe der einjährigen Tuzzung beziehungsweise Leistung angenommen. 
1 jedoch die Nuhung oder Leiflung schon innerhalb eines Jahres nach dem An- 
kang aulsschen, so wird der Werth derselben nur nach Maßgabe ihrer wirklichen Dauer 
bestimmt und das Zuvielgezahlte erstattet, dagegen aber von demjenigen, welcher die 
Nutzung oder Leistung zu gewähren hatte, der zuviel in Abzug gebrachte Betrag nach- 
erhoben. 
8. 14. 
Ist die Dauer der Nubungen oder Leistungen von der Lebendzeit mehrerer Per- 
sonen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder 
Leistung erlischt, so ist für die nach S. 13 vorzunehmende Werthoermittelung das Lebens- 
alter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode 
der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der 
jüngsten Person. 
. 15. 
Bei auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist der Kapital- 
werth der gesammten Nutzungen, beziehungsweise Leistungen für den Zeilpunkt des Anfalls 
unter Iugrundelehing eines fünsprocentigen Zinssußes für das Interusurium, zu ermilteln. 
Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung noch auherdem durch die Lebenszeit einer 
oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach §§. 13 und 14 zu berechnende Kapital. 
werth nicht überschritken werden.
	        
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