Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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jedoch das Fideikommiß auf dasjenige beschränkt, was beim Tode des Fiduziars noch vor- 
handen sein werde (quiülquick suporerit), so haben sowohl der Fiduziar von dem vollen 
Fdagt des Anfalles, als der Fideikommissar von dem vollen Vetrage des an ihn heraus- 
gegebenen Vermsgens, nach ihrem Verwandtschaftsverhältniß zum Erblasser die Erbschafts- 
Veren siener zu entrichten. 
8. 26. 
Die Erbschaftssteuer wird nach dem ganzen Antheile jedes einzelnen Erwerbes 
eines Anfalles für diesen besonders berechnet. Haben Ehegatten in einer gemeinschaft- 
lichen kewiligen Verfügung Verwandte des einen oder beider Ehegalten zu Erben ein- 
gesetzt oder mit n en bedacht, und bleibt zweifelhaft, von welchem der beiben 
Kizetten der Anfall erfolgt ist, so wird angenommen, daß der Anfall von dem den 
Steuerpflichtigen am Falt¾ verwandten Ehegatten erfolgt sei, soweit der Nachlaß d 
lezteren reicht. Kann der Betrag des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ebegatten endgk 
ermittelt werden, so ist derselbe Behuso Berechnung der Steuer auf die Hälfte des beim 
Tode des letztlebenden Galten vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt jedoch nur 
in Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweiselhaft, zu welchem Nachlaß sie gehören, 
Latane ür so wird angenommen, daß dieselben zum Nachi jedes Ehegatten zur Hälfte gehören. 
Die Erbschaftssleuer trifft den gee des sleuerpflichligen Anfalles. Für die- 
selbe haftet die ganze steuerpflichtige Masse (§. 5), aus welcher auch auf Erfordern für 
die Verslenerung bedingter Anfälle Sicherheit bestellt werden muß (68. 19 und 20). 
Erben und Miterben sind nach Verhältniß des aus der Erbschaft Empfangenen 
für die von allen den Nachlaß betreffenden Anfällen zu entrichtende Erbschaftssteuer ver- 
pflichtet. Bei quotativer Vertheilung der Verlassenschaft ist diese Derbastung für jeden 
Erben und Miterben bis auf Höhe der empfangenen Quote eine solidarische, 
Hinsichtlich der in diesem Gesetze den Erben und Miterben ausgelegten Verpflich- 
tungen werden Erwerber eines Universalvermächtnisses oder eines Vermächtnisses unter 
einem Universaltitel den Erben und Miterben, Vleichgeachtet. 
— 
Gesetzliche Vertreter und eit der Erbinteressenten, #it 
loren und Nachlaßverwalter, sowie die Verwalter von Familienstiftungen, dürfen 
schaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse oder Schenkungen, beziehungsweise die Obenen 
aus der Familienstiftung, nur nach Berichtigung oder Sicherstellung der darauf kreffenden 
en% Erbschaftssteuer ausantworten und bleiben im entgegengesetzten Falle für die Stener verhaftet. 
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Die Ermitltelung und Festftellung der zu erhebenden Erbschaftssteuerbeträge und 
die nächste Aussicht über die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes liegt den Erb- 
schastsslener- (Collateralgelder-.) Fiskalaten innerhalb der ihnen von der Landesregierung an- 
zuweisenden Wrschsteeftr ob. Bis auf weitere deöfallsige Bestimmung ist zuständig 
Fiskalat zu Greiz für den Bezirk der Justizämter Greiz l. und Greiz II.; 
b. * Fiskalat Zeulenroda für den Bezirk des Justizamtes Zeulenroda; 
. das Fiskalat zu Burgk für die Herrschaft Burgk.
	        
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