Koslen.
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mittelst besonderen, die Entscheidungsgründe enthaltenden Bescheids, gegen welchen dem
Contravenienten innerhalb 14 Tagen das Rechtsmittel des Recurses an die Landesregie-
rung zusteht.
F. 39.
Die Verhandlungen in Erbschaftssteuer= Angelegenheiten — mit Ausnahme der-
jenigen in Strasprocessen — sind, unbeschadet der in diesem Gesetz selbst für einzelne Fälle
ausdrüücklich ausgesprochenen Kostenpflicht, kostenfrei, namentlich auch, wenn es sich dabei
um eine Sicherstellung künftiger Erbschaftssteuer banden
Die Steuerpflichtigen und die in den 88. 31 und 32 bezeichneten sonstigen Ver-
wMichteten sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit ihnen erwachsenden Porto
verbunden
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Die in Bezug auf die Abgabe von Gunternl. und Lacherbanfällen bestehenden,
ine rer Bekanntmachung vom 3. Juli 1852 angeführten gesetzlichen Vorschriften, ingleichen
den Regierungsbekanntmachungen vom 3. Februar 1854 und 6. August 1856
büssichnis der Anzeige von Collateralerbfällen enthaltenen Bestimmungen sind aufgehoben.
von Unserer Landesregierung mit dem Fürstlich Reußischen Ministerium zu
Gera verrinbanhen Grundsätze hinsichtlich der Erhebung der Collateral= (Erbschafts.) Steuer
in gewissen, in der Bekanntmachung vom 11. November 1865 näher angegebenen Fällen
bleiben, auch soweit sie mit den Vorschriften gegenwartigen Gesehes nicht übereinstimmen,
so lange in Gellung, alo die getroffene Uebereinkunft in Kraft bestehen wird.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tag der Publikation in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Hühsetgrnhänbigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
Gegeben Greiz, am 3. März 1875.
(L. S.) Heinrich IXII.
Faber.