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zustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo zuhrwerke, Reiter und
Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. ·
b
Die VBahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomo-
tiven zu erwarten stehen.
Sämmtliche ljnsirecen müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge
revidirt werden.
*W*v der Revision ist inobesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen
zu a
Uebergangs-Barrieren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunst des Zuges zu
schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Landes-
vollheibehörde festgestellt.
ie Barrieren von HPeibatwegen welche nicht besenders bewacht werden, sind
unter 7 zu halten (elr. 8. 58).
e Barrieren der Nivrau-Ucbergänge mit geringem Verkehr können mit Ge-
vzuigund= ber Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen
der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, einschließlich
der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mitlelst dessen das Oeffnen von den Passanten ver-
langt wird.
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkrenze Hu Fußgänger angebracht werden,
welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist.
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von — Dienst der Geleisüberwachung
getrennt ast. auch weiblichen Personen auvertraut werden.
Im Dunkeln sollen, so lange die Varrieren geschlossen sind, die Uebergänge von
Chausseen, Ltommmnasstrßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmt-
lichen Zugbarr
Auf dens o#nhäsen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons
und Anfahrten zu erleuchten.
S. 6.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½/10 Kilometer angeben.
An den Wechselpunkten der Gesälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen
die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffeuden Strecken deutlich erkennbar
iuneben. aind.
wischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen,
welches aͤr Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben wer-
den dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem audern Geleise zu hindern.
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