Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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II. Einrichtuug und Zustand der Betriebsmittel. 
S. 7. 
Die Bekriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zuslande gehalten werden, 
r die Saheten mik der größten zulässigen Geschwindigkeit (5. 26) ohne Gefahr statt- 
mnden können 
Lokomotlven dürfen erst in Uen r gesett werden, nachdem sie einer technisch- 
pollzeilichen Prüfung unterworfen und als sicher besunden sind. Die bei der Revislon 
als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der 
Name des Fabrikanten, die laufende Jabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen 
in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
In dem Vereiche jeder Haupt. Reparaturwerkstait ist ein offenes QuecksilberMano- 
meter so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes An- 
satzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Nichtigkeit der Belastung 
der Sicherheiteventile und die Nichtigkeit der Federwaagen und Manomeer an den Loko- 
motiven zu prüfen. 
8. 9. 
Ueber die von den Lokomoliven zurückgelegten Wege sind Register zu führen. 
Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeilt einer gründlichen Revision zu unterwersen. ie 
erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 100,000 
Kilometer, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 80,000 Kilomeler zurückgelegt hat, 
sowie nach jeder gröheren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei 
Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist 
der ao vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Ducpne zu probiren. 
dinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird be. 
summt, d die Prüfung für eine Daupfspannung von nicht mehr sünf Aimosphären 
Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal= Dampfspannung, bei einer 
Dampsspanmung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige 
Maxlmal-Dampfspannung um liif Atmosphären überstei staltfinden soll. Für diejeni- 
gen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereite vorhanden 
sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüsung (F. 8) Anwen- 
dung gesunden hat, sofern der legtere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
slande 7Htt wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Bentilbelastung und die Richtigkeit des Mano- 
melers zu pelsen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederehre zu entfernen find. Nach 
Istesten 7 6 Jahren ist diese Revision zu wiederhole 
zae die Lokomotiv-Revisionen sind Verhendlungen auszunehmen, in denen die 
** 9 verzeichnen sind.
	        
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