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S. 15.
Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen lau-
fenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallalernenstützen zu versehen, welche
an der Hinkerwand des Wagens so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite
des Wagens oder über die Decke desselben bervorragen.
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkaule darf im ersteren
Falle höchsteus 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3/000 Meter betragen, während die
Mitte (Verkikalachse) der Stützen im her Falle höchslens zv W im lehteren
hochstens 1,200 Mcter von der Mitte des Wagens enkfernt sein d
Die Wiernenseühern müssen rinen quadratisch konischen rannn im Lichten von
Q.0# Meler oberer und 0os8 Meter unterer Länge und Breite bei 0,0#6 Meter Höhe
derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Quer-
schnitt des baternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen,
darf nicht über 0,0 Mcter Vreite und 0.290 Meter Höhe betragen und derjenige des
Laternenaussatzes (Schornstein) nur 0,196 Meter Vreike und 0,120 Meter Höhe haben.
§. 16.
Alle mit leicht seuerfangenden Gegenständen beladenen Gütenwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Regle-
ment gestattet sind.
5. 17.
JTeder Wagen und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revislon zu
unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Die
Neisen be jedesma al # erfolgen, sobald der Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat,
oder falls diese Strecke noch nicht zurückgelegt wäre, sobald zwei Jahre seit der letzten
Revision verflossen sind.
S. 18.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ochnungemummer. unter welcher er in den Werkstätten- und Revisions-
Registern geführt wird
) das eigene Gewicht, rischneß der Achsen und Räder
d größte Ladegewicht, ait swerce er belastet werden *
6 Datum der leyzten Rer
2 peltenmae soll Merhole erhalten, welche dem Reisenden das Auffin-
den der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
S. 19.
In jedem Zuge sollen diejenigen Gerälhschaften vorhanden sein, vermittelst welcher
die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der
Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.