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§. 59.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von
Viehheerden und Kührer von Laslthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das
Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen.
Fußgänger bona in den geschlossenen Barrieren nähern, dleselben aber nicht öffnen.
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Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß
der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Sseinen, Holz und sonstigen Sachen auf da Planum, oder das Anubringen sonftiger
Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von
Signalen, die Verstellung von Ausweiche= Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme
asler, den Betrieb störenden Handlungen.
. 61.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Ausstei-
gen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
Wer den Bestiumnungen der §. 53— 61 und den nachfolgenden Bestimmungen
des Brtriche-Reglement, gar die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 zuwider-
handelt, welche also lau
h llgan Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere
Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können,
insbesondere geladene Gewehre, Schiehpulver, leicht entzündbare Präparate und
andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürsen in den Personenwagen nicht mit-
genommen werden. Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser
goae die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Deruse stebenden Personen ist jedoch die Mit-
fũ ũhrung von Hautmuuton Cestattet.
wird mit einor Geldstrase bis zu dreißig Mark bestraft, sofern nicht nach den allgeweinen
Strafbestimmungen eine härtere Strase verwirkt ist.
8.
Die Bahnpolizoi · Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der
auf der Uebertretung der im F. 62 gedachten Bestimmungen betroffen ader unmittelbar
nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag.
Derselbe ist mit der Sestnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt.
Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
Enthält die ftrasbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schbige burch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Feslnahme nicht entziehen.
r Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den
Staats. P% Polizeianwalt abzuliefern.
k 64.
Den Bahnpolizei. Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mann-