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schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen
und an den Bestimmmungsort abliesern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei=
Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungs-
karte michugeben welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt,
die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens
aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder
Polizeianwalt eingesendet werden muß.
65.
Ein Abdruck der 55. 53—65 dieses zusienn und der 55. 13, 14, 22 Al. 2
und 5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen und
ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum aubenguchte Beschwerdebuch im Stations-
büreau auszulegen.
V. Bahrpolizei-Beamte.
66.
Zur Ausübung der Vahnpolizei sind zunächft verpflichtet folgende Eisenbahnbeamte:
1. der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur,
der Ober-Betriebs-Inspekt
die Betriebs-Inspektoren, Weiriebs· Bauinspeltoren, Betriebs-Kontrolöre und
Ober-Zugmeister,
die Elsenbahn, Vaumeister und “éêßb und Ingenieure,
die Bahumeister und die Ober-Bahnwärter
die Vahn- und Hülfsbahnwärter,
der Bahnkontrolör,
die Swienwvaree beziehungsweise Bahnhofs -Inspektoren und Bahn-
hofs-Verw
die Stesalerd fscher und Bahrhofs-Aufseher,
10. die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Juspektions-Assistenten,
11. die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter,
12. die Zugfahkck, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Konduktöre und Wagen-
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eerses
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Voertiers und Nachhwaͤchter.
Die Bahnpolizei. Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniferm oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation
versehen sein.
Allen im F. 66 genannten Vahndol .Beamten, welche in der zur Sicherung
des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden missen, sind von der Eisenbahn-
verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schrift-
liche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
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Alle zur Ausübung der Vahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens
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