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21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu
ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besihen.
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
geenüber. in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
iere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn-
zwecke sm vorn obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
F. 09.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein befonnenes, an-
siändiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herri-
schen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesehten streng zu rügen und nöthigenfalls durch
angemessene Disziplinarstrafen zu a
ejenigen Bahnpolize i enen, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet Migon, müssen #ont von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt
werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-= Beamten Personal-
akten anzulegen und fortzuführen.
Die Amtswirksamkeit der nm erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb er-
lassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
S. 71.
Die Staats= und Gemeinde= Poligeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beam-
ten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpoligei zu unterstützen. Ebenso
sind die Bahnpolizei Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung
ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen begzeichneten Gebiets Beistand
zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Mlichten zulassen.
VI. Beaussichtigung.
8. 72.
Die Aussicht über die alueführuns der im Vorstehenden zur Sicherung des Ve-
triebes gegebenen Vorschriften liegt o
a) bei den unter a a ung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
Direktionen,
b) bei den unter Privatverwaltungen stehenden Eisenbahnen dem obersten Be-
triebs-Dirigenten oder den Eisenbahn-Direktionen und
T) den Aufsichtsbehörden.