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Auch steht unter Vorbehalt gleicher Genehmigung der Eisenbahn-Gesellschaft vom
Jahre 1885 ab das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann
noch vorhandene Prioritäts-Obligationen durch die # mit sechsmonatiger
Frist zu lündigen und durch Zahlung des Neunwerths einzulösen.
Ueber die geschehene Amortisation wird der Lankechegiern alljährlich eine Nach-
weisung *
. 4.
Die Inhaber der Prioriläts · Dblisaent sind auf die Höhe der darin verschriebenen
Beträge und der dafür nach F. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Sächsisch-Thüringi-
schen Eisenbahn--Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen
ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm= und Stamm-Prioritäts-Aktien nebst deren
Zinsen und Dividenden.
8. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin
verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe des im 8. 3 gedachten Amortisa-
tionsplanes zu fordern, ausgenommen:
u. wenn ein Iinsgahlmgatermin. durch Verschulden der Gesellschaft länger als
drei Monate unberichtigt bleibt;
b. wenn durch Verkchren der Gesellschaft? der Kransportbetriet auf der Eisen-
bahn länger als sechs Monate ganz eingestellt gew
. wenn gegen die Eisenbahn= Gesellschaft Whhi halber Exekution durch Ab-
psändung oder Subhastation vollstreckt wird;
d. wenn Umstände eintreten, die jcren anderen Gläubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsähen berechtigen würden, einen Arrestichlag gegen die Gesellschaft zu be-
gründen und
. wenn die in F. 3 fesigesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu u bis d bedarf es einer Kündigung nicht; das Kapital kann
von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar:
zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zmusscheines,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes;
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung. der Execution;
# d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem unter c. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatige Kündigungsfrist zu
beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioriläts-Obligation von diesem Kündigungs-
rechte nur innerhalo dreier Monate, von dem Tage ab Gebrauch machen, an welchem
die Zahlung des Amortisationsqguantums hatte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert
indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn= Gesellschaft die nicht innegehaltene
Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter
Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückferderungsrechtes sind die Inhaber der
Prioritãto · Obligationen besugt, sich an das gesamute bewegliche und unbewegliche Ver-
mögen der Gesellschaft zu halten.
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