Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

76 
regierung vorbehalten, in einzelnen Bezirken oder einzelnen Theilen derselben die Geschäfte 
des Impfarztes anderen Aerzten zu übertragen 
Nur die staatlich bestellten Impfärzte ⁊ befugt, den Tikel „Impfarzt" zu führen. 
Iny )0 orte 
Die Impforle (Jupfstationen) und die Ortschaften, deren Jmpfpflichtige an den. 
selben zu impfen sind, bestimmt mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der 
Zahl der Impspflichtigen unter genauer Bepbchtung der Vorschriften des F. 6 des Reichs- 
Impfgesehe nach Anhörung deo Impfarzles das Landrathsamt. Bei Meinungsverschie- 
denheit entscheidet die andesregierung. 
Die Impsorte sind unter Beifügung der Namen der Impfärzle jährlich durch das 
Amtsblatt oder auf sonst geeignete Weise wenigstens 14 Tage vor Beginn der Impfung 
durch das Landrathsamt bekannt zu machen. 
Impflo 
Das Impflokal hat die Gemeinde des #ltant unentgeltlich zur Versügung zu 
siellen. Dasselbe muß mit dem erforderlichen Mobiliar auggestattet, hell, vor Zug Veschütt 
und geräumig sein, und womöglich aus 2 Zimmern beslehen, von denen das eine für die 
Vornahme der Impfung, das andere für den Aufenthalt der Impflinge und deren Be- 
cleiter bestimmt ist. 
* 
Aufstellung "br Impflisten. 
Bis zum 31. Jannar haben diejenigen Personen, denen die Führung der Geburks- 
register obliegt. dem Gemeindevorslande jeder Gemeinde eine Liste der im Gemeindebczirk 
im vorhergehenden Kalenderjahre geborenen noch lebenden Kinder in alphalelischer Reihen- 
folge nach Maßgabe des Formular V. mit Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 in zweifacher 
Ausfertigung mitzutheilen. In den Städten genügt für diese Listen die einfache Aus- 
sertigung ohne alphabetische Reihenfolge. 
emeindevorstand trägt in den Listen nach 
1) die während des vergangenen Kalenderjahre in den Gemeindebezirk einge- 
zogenen impspflichtigen Kinder, sowie 
2) die zufolge der abgeschlossenen * 6 vorhergehenden Sahret impf- 
pflichtig gebliebenen Kinder (§. 2, 3 6#l Reichs-Impfgesebe 
In der Rubrik , Bemerkungen“ hat rndes gli den etwa aus * Gemeinde 
wee uner mier Angabe des jehigen Wohnorks entsprechende Bemerkung zu machen. 
Sind im Laufe des vorangehenden Kalenderjahres geborene noch lebende Kinder 
in unscer gahre bereits mit Erfolg geimpft und die bezüglichen Nachweise beigebracht 
worden, so ist dies ebenfalls in Colonne 19 zu bemerken. 
In den Slädten haben die Gemeindevorstände locale Abtheilungen bezüglich der 
Impfungen in angemessener Weise — elwa im Anschluß an die beslehende Einiheilung 
in slädtische Bezirke — zu bilden, welche mit römischen Ziffern oder Buchslaben zu 
bezeichnen sind, für öffentliche Bekanntwerdung dieser Abtheilungen zu sorgen und auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.