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Auf unentgeltliche Jinpfung außer den allgemeinen Jupftagen hat Niemand
Anspruch.
¾ Die Anzahl der öffentlichen Impftermine, welche in größeren Ortschaften zur Be-
friedigung des vorhandenen Bedürfnisses abzuhalten sind, bleibt zunächst dem pflichtmäßi-
gen Eruesten, des Impfarztes überlassen.
eshalb erhobene Beschwerde der Belheiligten hat das Landrathsamt, bei
eingelegter Berufung die Landesregierung zu entscheiden.
8. 6.
Verfahren bei der Ausführung der Impfung.
Zur Einleitung der Impfung haben sich die Impfärzte der aus einem Impf-
institut frisch bezogenen Lymphe zu bedienen. Ueber die Bezugsquellen wird die Landes-
regierung den Impfärzten Nachricht geben.
Die Lymphe zur Weiterimpfung darf blos von zum Frsienmal Geimpsten nicht
von Wiedergeimpften und nur von vollkommen gesunden, wenigstens 5 Monate alten
Kindern, bei denen sich mehr als eine Schutzpocke normal entwickelt ha, abgenommen
werden. Unter keinen Umsländen darf Blut geimpft werden. Nach jeder Impsung ist
die bunzete mit lauem Wasser sorgfältig zu reinigen.
ge Impfärzte sind berechtigt, von den in öffentlichen Impfterminen geimpften
und zur W Gestellten Kindern, sofern sie sich dazu eignen, Lymphe zur Weiter-
impfung zu entnehmen. Fiiiwcfürge. welche dem Impfarzte dieses verweigern, verfallen
in eine
Der Impfarzt sorgt in den Impf= und Revisionsterminen für Ausfüllung der
Spalten 7 bis 19 der Inmflisten und für den Eintrag der Gerhe aiße der elwa vor-
gelegten Befreiungszeugnisse oder sonsigen Schriftstücke in Spalte 1
Dabei haben die nach §. 5 Al. 7 zur Anwesenheit in 8* Impfterminen ver-
pflichteten Geneeindevorfeher resp Schukorsicher oder Stellvertreter derselben auf Ersuchen
des Impfarztes die zur Aussüllung der Colonnen 7 bis 19 der Impfliste erforderlichen
Einzeichnungen nach Angabe des Impfarzte#s im Impftermine selbst zu bewirken.
Am Schlusse des Jupf= bez. Revisionstermins hat der Impfarzt die Einträge in
den Listen zu bescheinigen.
S. 7.
Auöbnahmen d der Impfung.
Diejenigen Kinder, welche zufolge der Vestimmungen in I§. 1 und 2 des Reichs-
Impfgesetzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bez. WMiederimpfung befreit sind,
sowie diejenigen, welche privatim bereits geimpst sind, brauchen im Impftermine nicht
gestellt zu werden. Es sind jedoch deren Angehörige verbunden, eine schristliche Anzeige
über den Grund des Urobteilena der betreffenden Juppfpflichtigen unter Beifügung der
vorschriftomäßigen ärztlichen Zeugnisse (S. 10 des Reichs Impfgejehes) zu erstatten und
diese Schriftstücke an den Gemeindevorsland vor Eintritt des Termins rechtzeitig abzugeben
oder sich spätestens im Jupstermine selbst zur Vorlegung dieser Zeugnisse einzufinden.
Diese Zeugnisse sind dem Impfarzte im Impftermine vorzuzeigen.