Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Gegen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach 8. 12 des Reichs- 
Zunlgesebe ibnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, ist Strafverfahren nach 
§. 14 a. a. O. zu veranlassen. 
S. 8 
achholung der Impfung. 
Ist ein Impfpflichtiger ohne gesehlichen Grund (5§. 1 und 2 des Reichs-Impf- 
geseles) ungeimpst geblieben, so hat das Landrathsamt den Angehörigen die Nachholung 
der Impfung, bezüglich die Beibringung eines deshalbigen Impfscheins innerhalb einer 
zu bestimmenden Frist (§. 4 des Reichs-Impsgesetzes) bei Vermeidung der in S. 14 Abs. 2 
daselbst angedrate Strafe aufzug 
KRöthigenfalls ist die Nachsln. der Impfung in dieser Weise so ofst von Neuem 
H resp. die Bestrafung der Widerspenstigen herbeizuführen, bis die Impfung in 
gesetlicher Weise erfolgt ist. 
Wem ein Impspflichtiger zu dem festgesetzten Revisionstermine nicht erscheint, so 
ist dessen Impfung resp. Wicderinpfung als erfolglos zu betrachten und im nächsten Jahre 
zu wiederholen, sofern nicht der Impfarzt bis dahin von dem günstigen Erfolg der 
Impsung sich nachträglich überzeugt hat. 
Letzte Impfung. 
Das Landrathsamt ist diejenige Behörde, welche nach §. 3 des Reichs-Impfgesetzes 
anordnen kann, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Impfarzt vorge- 
nommen werde. 
S. 10. 
Impfscheine und Impfzeugnisse. 
Der Impfarzt versieht die Erstgeimpften, sowie die Wiebergeiimpsten * Shufe 
des Revisionslermins unenigelllich mit den betreffenden Impsscheinen (§. 1 Reichs- 
Iwsgcsebro); für wiederholte Ausfertigung kann der Impfarzt eine H#e *“ 50 Pf. 
erlan 
oe dũr die Erstgeimpften sind Scheine auf röthlichem, für die Wiedergeimpften 
auf grünem Papier gedruckt zu verwenden, auf deren letzteren neben dem Worte „Impf- 
schein" nach das Wort „Wiederimpfung“ in Klammern beizusügen ist. 
tbeide gilt das Formular I., wenn die Impfung von Erfolg gewesen und 
somit der- peseglecn Alicht genügt ist; das Formular II., wenn dieselbe ohne Erfolg 
war und wiederholt werden muß. 
Sind Impfpflichtige nach §. 2 des NeichsSamsgetes vorläufig von der Impfung 
befreit, so ist das Zeugniß nach Formular III. zu benuen. 
at der Impspflichtige die natürlichen Pocken berstanden (5. 1 Ziffer 1 und 2 
des Reich-Impsgrsehes) oder ist derselbe bereils vorher mit Erfolg geimpft worden, so 
ist das Formular IV. zu gebrauchen. 
*rv*v III. und IV. sind durchgängig auf weißes Papier gedruckte Formulare zu 
verwenden
	        
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