Wer bei der Ausführung einer NJnpfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe
bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißftrafe bis zu drei Monaten bestrast, sofern
nicht nach dem Strafgesebbuch eine härtere Strafe eintritt.
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Krast.
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmun=
gen treffen.
Die in den einzelnen Bundeaslaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangs-=
impfungen bei dem Auebruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1874.
(. 8) Wilheln.
+AAAAA Fürst v. Bismarck.
Formular I. 4.
Impfschein.
Impfbezirk Impfliste No.
geboren den 18 .., wurde 18 . zum
Male. Erfolg geimpft.
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt.
m 106
N. N.
Arzt (Impfarzt).
Rückseite.
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher
bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß
vor Ablauf des auf das Geburtejahr folgenden Kalenderjahre#, die spätere Impfung
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer offentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule,
mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb deojenigen Kalenderjahres er-
solgen, in welchem die Kinder das zwölsfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach
dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre
wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage
nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgeslellt werden. Eltern, Plegeeltern
und Vormünder, deren Kinder oder Plegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und troß
ersolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen
geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.