37
2.
Das erste Alinea des F. 10 des gleichen Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt:
Die Rentenbankscheine werden auf den Inhaber lautend, über Kapitalsummen von
1500 Mark, 300 Mark, 150 Mark und 37,50 Mark unter fortlaufender Nummer in
jeder Serie ausgefertigt und von dem Regierungs-Deputirten und dem Rentenbankverwalter
*- * mit der Unterschrift des Cassier#o verseben.
pidie unter Unserer Höchsteigenbändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
drsllihen Infeegzel,
Gegeben Gee. den 29. December 1876.
(L. S.) Heinrich XII.
Faber.