Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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2. 
Das erste Alinea des F. 10 des gleichen Gesetzes wird durch folgende Bestimmung 
ersetzt: 
Die Rentenbankscheine werden auf den Inhaber lautend, über Kapitalsummen von 
1500 Mark, 300 Mark, 150 Mark und 37,50 Mark unter fortlaufender Nummer in 
jeder Serie ausgefertigt und von dem Regierungs-Deputirten und dem Rentenbankverwalter 
*- * mit der Unterschrift des Cassier#o verseben. 
pidie unter Unserer Höchsteigenbändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
drsllihen Infeegzel, 
Gegeben Gee. den 29. December 1876. 
(L. S.) Heinrich XII. 
Faber.