Gesetzsammlung
das Fürstenthum * Aelterer Linie.
Wi70 * 29. Juni 1876.)
10. Regi Bekauntmach om 20. Juni 1876, den cn Abschluß
eines Uebereinkommens zwischen dem Fenthume Neuß Aelterer Linie und
dem Königreiche Preußen, wegen gegeneiiger Durchführung der Schulpflicht
betreffend
Mit Höchster Genehmigung ist zwischen Krrstlicher Landesregierung und dem
Königlich Preußischen Ministerium der auswöärtigen Angelegenheiten zu Berlin wegen
brgenseiliger Dnroghrung der Schulpflicht eine Vereinbarung getroffen worden.
dieofalls abgegebene Regierungs-Erklärung wird nachstehend mit dem Bemerken
zur estemeten Kenniniß gebracht, daß Seilen des obengenannten Königlich Preußischen
Ministeriums eine hleichlautende Erklärung unterm 8. dieses Monats abgegeben worden ist.
Gleichzeitig wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der getroffenen
Vereinbarung gedachten Zeugnisse über die Erfüllung der Schulpflicht im diesseitigen
Staatsgebiete von dem betreffenden Lokalschulinspektor, im Königreiche Preußen von dem
vehrer und dem Lokalschulinspeklor oder dem Vorsitzenden des Schuworstandes gemeinschaft-
lich auszustellen sind.
Greiz, den 20. Juni 1876.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
Merz.
Regierungs-Erklärung, den Abschluß eines Uebereinkommens zwischen
dem Fürsteunthum Neuß Aelterer Linie und dem Königreiche Preußen wegen
gegenseitiger Durchführung ve der rSchulpflicht betreffend.
Die Fürstlich Aeuh- Plauische der Aelteren Linie und die Königlich Preußische Re-
Sierung sind miteinander übereingekommen, daß die dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie