Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Gesetssammlung 
das Fürstenthum !*# Aelterer Linie. 
2 
— den 13. März 1877.) 
  
. —— vom 7. März 1877, 
betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest. 
Im Anschluß an das unter A beifolgende Bundesgeseh vom 7. April 1869, Maß- 
regeln gegen die Rinderpest betreffend, (Bundesgesebblatt S. 105) und die unter B an- 
gefügte revidirte Instruktion zu diesem Gesetze vom 9. Juni 18673 (Reichsgesetzblatt 
S. 147 ff.) wird mit Höchster Genehmigung Folgendes bestimmt: 
§. 1. 
Von Fürstlicher Landesregierung werden angeordnet bezw. veranlaßt: 
. die J des Ein= und Durchtriebs resp. der Ein- und Durchfuhr von 
Vieh sow 
die Veretrofperren zun sonsiger Maßregeln nach 95. 1—9 und §. 17 der 
Instruktion vom 9. 1873 
. die absolute Drussperre snach §. 23 ? 
. die relative Ortssperre, insoweit sie l 5. 21 und 36 das. bei Städten in 
Anwendung kommen soll, 
das Verfahren nach Absatz 5 des §. 25 das., bezüglich der Tödtung gefun- 
den Viehes, 
die nach Absah 6 §. 25 und §. 31 und 36 uas gestettete Ausnahmen, 
die Erklärung, daß die e erloschen sei, §. 3 
die Geslattung des Ankaufs und Verkaufs von #e t Wiederbenutzung der 
Weideplätze und der Verscharrungsplätze nach §F. 45 daf., 
die Wiederzulassung des Handels mit Vieh und der hmätne nach §. 46 das. — 
Fürstliche Landesregierung kann ihre Funktionen geeigneten Falls einem Commissar 
übertragen. 
S ES —** # 
8. 2. 
Vom Fürstlichen Landrathsamt sind zu treffen alle andern zur Verhütung und 
Unterdrückung der Rinderpest, nach Anleitung der oben im Eingang angeführten Bestim- 
mungen, erforderlichen Maßregeln, soweit nicht in gegenwärtiger Verordnung ein Anderes
	        
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