Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

Stralbestim- 
mungen. 
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Fanggeräthe und Fische einer Untersuchung zu unterziehen. Auch können von denselben 
Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen Gewässern ausgelegt sind, jederzeit durchsucht 
werden 
§. 50. 
Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben betroffen, oder ver- 
folgt, so sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände, welche er bei sich führt, in 
Beschlag zu nehmen. 
In den nämlichen Fällen können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischereigeräthe 
und Transportmitlel gepfändet werden. Diese der Einziehung nicht unterliegenden Gegen- 
stände sind dem nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur 
Aufbewahrung zu überliefern, jedoch gegen Niederlegung einer, der Höhe nach vom Orts- 
vorstande zu bestimmenden, dem Werthe des Pfandstücks oder dem muthmaßlichen Geld- 
betrage der etwaigen Verurtheilung nebst Aufbewahrungskosten gleichkommenden baaren 
Suume zurückzugeben. Die Niederlegung dieser Caution kann beim Ortsvorstande oder 
Verichtlich erfolgen. Geschieht sie nicht innerhalb 8 Tagen nach an den Eigenthümer er- 
gangener bezüglicher Aufforderung, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des 
zuständigen Richters öffentlich versteigert werden. 
8. 51. 
Mit Geldstrafe bis 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis zu einer Woche wird 
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1. wer in den Fällen des §. 13, ohne eine nach Vorschrift der §§. 15 und 16 
ausgestellte und beglaubigte Hischkarte, oder ohne die im §. 18 vorgeschriebene 
Bescheinigung bei Ausübung der Fischerei betroffen wird; 
2. wer den Vorshristen im F. 20 zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene Kenn- 
zeichnung ausleg 
3. wer den sehlion des §. 44, zwiderhandelt. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark e oder mit Haft wird bestraft: 
4 wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aussichtobehörde festgestellte 
Zahl der zulässigen danggeraͤthe überschreitet (S. 7); 
wer eine Fischkarte, roen guer genbalchen . unbercchtgt ausstellt und aus 
den Händen giebt (F. 1 
wer bei Ausübung der wiheern in nicht geschlossenen Gewässern die im §. 22 
verbotenen Mittel anwendet; 
wer den Vorschriften im §. 27 zuwider ständige Bischerei-Vorrichtungen nicht 
rechtzeitig wegräumt oder abstellt, oder denselben vorschriftswidrig eine größere 
alo die nach S. 21 zulässige Ausdehnung giebt; 
. wer in Schonrevieren verbolowidrig die Fischerei ausübt (§. 29), oder den zum 
Schuh derselben erlassenen reglementarischen Vorschriften zuwiderhandelt (G. 30); 
wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen, sowie in 
den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, dem Fichsenge ozunhe 
Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs ausübt (F. 4 
4. wer den Vorschriften des §F. 41 oder den zur Auoführung desselben rofeuen 
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