Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen in 
allen nicht Geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der angeordneten 
Schonzeit lebend in die Gewalt des Sischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung 
ersorderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu seten. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1. die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe ( (iftiger Köder oder Miltel 
zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengponrsen oder anderer Spreng- 
mittel u. s. w.) (F. 22. des Gesetes); 
2. die Anwendung von Mitteln zur hhi ng der Fische, als Fallen mit Schlag- 
federn, Gabeln, Speere, Stecheisen, Stangen u. s. w. Der Gebrauch von Angeln 
ist gestattet. 
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann 
zum Zwecke des alsang von der Landesregierung in dringenden Fällen aus- 
. a gestattet w 
. das Zusammentreiben t hicce bei Nach vermitlelst Leuchten oder Fackeln., 
Soweit nicht weitergehende Verbole ber Helchränkungen schon bestehen (. 45 des 
Gesetzes) dürfen ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke 
des Fischfange weder abgedämmt, noch **e oder ausgeschöpft werden. 
Fischwehre, Fischzäune und damit ennn sogenannte Selbstfänge für Lachs und 
Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Verechtigung, nicht neu angelegt werden. 
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, dürfen 
beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern, vorbehältlich der nachfolgenden Ausnahme, 
keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, 
deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Kuoten) 
nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimeter haben 
Diese Vorschrift erstreckt sich aus alle Theile oder Abtheilungen der Fanggeräthe. 
Die Landebregierung ist jedoch ermächtigt, Ansnahmen von dieser Vorschrift, im Falle 
des Bedürfnisses, für bestimmte Arten von Fanggerälhen zuzulassen. 
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, dürfen eine 
Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen am Ufer eines fließenden Gewässers 
oder im Flußbett befestigle oder verankerte nicht ständige Fischerei-Vorrichtungen (Hamen 
u. s. w.) oder schwimmende Netze sich niemals weiter als über die Hälfte des Wasserlaufs 
in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken. 
Kehrere derartige Fischerei-Vorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder auf 
der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen oder 
angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenausdehnung des größten 
Nebes beträgt.
	        
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