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die Grenze der eigenen ehe nn hinaus die Fischerei betreiben wollen (§. 13 des
Gesees vom 2. Juli 1878), sind von den zur Ausstellung Befugten (Fischereiberechtigten,
Fischereipächtern, Genossenschaftsvorständen — FH. 10 desselben Gesetzes) nach dem ange-
fügten Muster in Anlage A auszustellen und. soweit sie der Beglaubigung bedürfen, von
den hierzu Verufenen el. 8. 16 desselben Grsebes zu beglaubigen.
Berechtig ungscheine für bicimnigen welche die Fischerei aus eigenem Rechte oder
als Pächter betreiben wollen (F. 18 des angezogenen Gesetzes), sind von der zuständigen
Aufsichtsbehörde bezuglich von dem Genossenschaftsverstand (siehe dafelbst) nach dem an-
gefügten Muster in Anlage B auszustellen.
Formulare zu den Fischkarten und Vercchtigungsscheinen sind durch Vermittelung des
Fürstlichen Landrathsamis zu beziehen.
Das Kennzeichen, mit welchem die ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischer-
euge versehen sein müssen (F. 20 des angezogenen Gesetzes), soll in einer am Zeuge be-
sestigten kleinen Tafel von hartem festem Material (Holz, Blech rc.) bestehen, auf welchem
mit einer gegen Nässe und Witterung bestehenden Schrift Name und Wohnort des Fischers,
welchem das Zeug gehört, zu lesen sind.
reiz, am 8. Juli 1
Fülrstlich Nauf= #l. Landesregierung.
aber.
J. Arnold.