Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

  
Anmerkung. Auf der Rückieite sind abzudrucken die I§. 13 
bie 17, sowie §. 51 (excl. Zifler 2 und 3) und §. 52 Eingang und 
Ziffer 2 des Gesetzen vom 2. Juli 1878. 
Anlage A. 
Fischllarte 
für 
zu 
auf Jahr Monat zur Ausübung der Fischerei in nachbezeichnetem Ge- 
wässer: 
Selcri dck belr. 
wässers nebst Grenz= 
uesen 
Die Erlaubniß zur Gischerei= Ausübung ist beschränkt auf 
den .............. 18 
  
Zur Beglaubigung: den 
(Onspolizeibehörde oder 
Genossenschaftsvorstand). 
Anlage B. 
  
Auf der Rückseite sind abzu- 
drucken S. 18, S. 51 (exel. Zisser 2 und 3) und §. 52 
Eingang und Zisser 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1878. 
Anmerkung. 
  
Fischerei-Berechtigungs-Schein. 
Der zu 
hat vorlschriftsmäßig angezeigt, dasn er in 
die Fischeri 
aus eigenem Rechte 1 
als Pächter 1 beireiben will. 
Zu seiner Legitimation ist ihm hierüber dieser Schein, den er beim Fischen siets bei sich 
zu führrn hat, ausgestellt worden. 
den L 
  
 
	        
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