Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von 
Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaarc ebenfalls mindestens 4 m 
betragen. 
Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4,500 m von Milte zu Mitte 
von einander entfernt liegen, und diejenigen, zwischen Aren Perrons anzulegen sind, eine 
Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben. 
Bei Haltestellen, d. h. Stationen mit beschräuktem Betseebodienn, kann mit Geneh- 
migung der Landesaussichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden. 
Form, Beschaffenheit n nv Befestigung der Schienen. 
Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehe 
Die seitliche Abrundung des Schienenkopses muß mil einem Halbnesser von 0,014 in 
beschrieben sein. 
ie Neigung der Schienen nach Junnen muß mindestens 120 der Schienenhöhe be- 
tragen. 
Die Vefestigungsmiktel, als: Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der 
Innenseile der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne mindestens 0,038 m 
unter Se— liegen. 
Bei Befesligung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die Tempe- 
ratur entstehenden Veränderungen der Schienen Rücksicht zu nehmen. 
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Tr ragfähigkeit der Schienen. 
Die Schienen, welche von Lokomoliven befahren werden, müssen so stark konstruirt 
und unterlagert sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene mindestens 7000 Kilogramm 
(140 Zollzentner) ruhende oder bewegte ant nit Sicherheit tragen kann. 
Entfernung der Bahnhöfe #von ## und Länge derselben. 
Die Bahnhäöfe sollen, Pcesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner 
slärkeren Neigung als 1: 400 liegen und mit Aueweichegeleisen für das Kreuzen und 
lebersalen der die anschließenden Strecken befahrenden Gteige versehen sein. 
lusweichegeleise dürsen in die slärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
Ai Erfordern des Reicho-Eisenbahn-Amtes sind telegraphische Merattanen und an 
eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweicheslellen anzulegen, welche lebtere die — auf 
der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bio zu 120 Achsen, aufnehmen können. In geringe- 
rer Entfernung als 8 RKilometer kann die Einrichtung der Meldestationen und Ausweiche- 
stellen nicht gefordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht mil 
den Vahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeilige schleunige Herstellung 
durch Doppelgeleisigkeit des Planums und Kies= resp. Steinbektes an den betreffenden 
Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe an Obermaterialien und 
Telegraphenapparaten sicher zu slellen. 
Gemeinschaftliche Bahnhofsanla 
Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Vatihho so sind sie derart mit
	        
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