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Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der Eisen-
bahn-Fahrzeuge, nur die Bahnraumer, Sandstreuer, Sicherheitskelten und Kuppelungen
herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Samdstreuer nur in der Breite des
Schienenkopfeb bis auf 0,050 m Entfernung von letzterem, die Sicherheitsketten und
Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienenoberkante.
S. 24.
vokomoliven= und Tender-Radstand.
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhälluissen möglichst langen
Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht ver-
schiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
ei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben,
sind für drei. oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand bewegliche Nad-
Vestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.
25.
Tender.
Die **1 des Wasserbehälters der Tender über den Schienen darf bis zu 2,750 m
betrage
*-
Wagen Rihstand.
Beie Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die
Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeorduet werden, sofern der Radstand
über 4 m beträgt.
Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden und soll
das Maß von 4,000 m für den Nadstand nicht überschritten werden.
Wagengestelle.
Die miltlere Höhe des Fußbodens der Güterwagen soll über Schienenoberkante 1,220
r betragen.
8. 28.
Bremsen.
Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine an-
nähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen slets nach
rechts gedreht werden.
29.
Ge akeedr ick.
Bei sämmilichen Betriebsmitteln soll das Gewicht, welches die Achse eines Fahr-
zeuges einschließlich des Gewichts der Achsen und Räder aufnehmen darf, 14,000 Kilo-
gramm (280 Jollzentner) nicht übersteigen.
Zug- und Stoßappara
Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an dier vordern, bei den Tendern an
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