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Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindeslens 1,357 m und höchstens
1,.363 m betragen. Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienenoberkante darf kein Theil
über die innere Seitenfläche des Nadreifens hervorragen.
§. 36.
Spielraum für die Spurkränze.
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an
dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unier 0,010 m und auch bei der
hgrößten zulässigen Abnuhung nicht über 0,025 m betragen; bei den Mittelrädern sechs-
rädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Ab-
stande zwischen den Rädern) bis 0,040 m zulässig.
37.
Naddurchmesser.
Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll
mindestens 0,890 m betragen
Der Durchmesser der Triebräder der Lokomokiven ist anzunehmen:
für Züge, welche bio K25 m Geschwindigkeiti in der Stunde fahren, mindestens zu 0,900 m
deögl. bis zu 30 km Om
„ 45 km -
und bei mehr rimien .. .. 1,500 m
8. 38.
Achsstärke.
Die Slärke der Achsen der Personemwagen soll nicht unter 0.115 m betragen. Im
iigen ist die Stärke der Wagenachsen und Achsschenkel für die Bruttobelastung festzu-
etzen
Achsen vom besten Eisen mũssen bei einer Belastung
von 200 k mindestens eine Stärke von 0,100 m in der Mabe und u im Schenkel
" 5 ok « » » » 0,115 »»« « - » »
« 8 8 k !?7 7° 77 77 .0,130 77 77 11 1 7 8 11 11
„ 10 000 k » ,.--»0-l40»«««.-0-095111« »
haben.
Die Schenkellängen sind hierbei zum 184 bis 21 sachen des Durchmessers ange-
nomme
dei Anwendung von Gußstahl können diese Belastungen um 20 Prozent erhöht
werden.
Bei Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharsen Ansätze zwischen den
Naben erhalten.
III. Schleßbepimwungen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten uit 8 I. Oktober 1878 in Kraft.
Sie finden Amwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar:
1. in ihrem Abschnitt 1
) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeilpunkte in Angriff genommen werden,