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Unsere Regierung halle dem gegenwärtigen siebenten außerordentlichen Landtage einen
Gesetzentwurf, Abänderungen der bestehenden Gerichtsversassung nebst einem neuen Besol-
dungs-Etat für das zu bildende Landgericht und die Amtsgerichte zur Verathung und Zu-
stimmung, sowie zur Bewilligung der entslehenden jährlichen persönlichen Mehrausgaben
und der erforderlichen einmaligen Baukosten von circa 12000 .
Der Landtag hat diese Vorlage abgelehnt und gleichzeitig beantragt, daß wegen
Anschliefung an ein auswärtiges Landgericht mit benachbarten Staaten Verhandlungen
gepflogen **x- möchten
Da Wir aber * sesten Ueberzeugung sind, daß die ohne zwerschwingiche Mehraus-
aben zu argielende. Errichtung eines eigenen Landgerichts nur mit schwerer Schädigung
der wichtigsten Interessen des Fürstenthums und seiner Bewohner unrlasien würde, daß
vielmehr das unzertrennliche Wohl des Fürsten und des Vaterlandes die Errichtung eines
eigenen Landgerichts erheischt und daß diese Ueberzeugung von der Mehrheit der Bevöl-
kerung getheilt wird, so haben Wir es für Unsere landesväterliche Pflicht achten müssen,
dem ablehnenden Beschlufse sowie dem gedachten Antrage des Landtags Unsere Geneh-
migung nicht zu ertheilen, sondern auf Grund des Uns nach dem §. 78 der Verfassung
zustehenden Rechts den Landtag aufzulösen und neue Abgeordnetenwahlen anzuordnen.
Zu dessen Bekundung haben Wir den gegenwärtigen, in das Gesetzblatt auf-
zunehmenden
Landtagsabschied
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig
ollzogen.
Greiz, am 29. Juli 1878.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
23. Negi s-Bekanntmach vom 17. August 1878,
die Ausführung des Neichtgesees über den Spielkartenstempel betreffend.
Die von dem Vundesraihe des Deusschen Neichs erlassenen Vorschriften zur Aus-
führung des Reichsgesetzes, den Spielkartenstempel betreffend, vom 3. Juli 1878, welche
im Centralblatt für das Deutsche Reich S. 403 sich abgedruckt finden, werden zur Nach-
achtung für Alle, die es angeht, T hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Greiz, am 17. August 1878
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
von Geldern-Crispendorf i. V.
J. Arnold.
Bekanntmachung,
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkarten-Stempel.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkarten-Stempel, vom 3. Juli 1878
(Reichs-Gesetblatt Seite 133) hat der Bundebrath nachstehende Vorschriften beschlossen: