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I. (Zu S5. 1 und 2.)
Die Erhebung der Stempelabgabe von den im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten,
sowie die Abstempelung derselben steht derjenigen Zoll= oder Steuerstelle zu, welcher die
steuerliche Aufsicht (S. 4) über die betreffende Fabrik von der obersten Landesfinanzbehörde
übertraten worden ist.
o haben die obersten Landesfinanzbehörden bezüglich der vom Auslande (ein-
tünlier Großherzogthums Luxemburg und der öslerreichischen Gemeinde Jungholz)
in das Bundesgebiet eingehenden Spielkarten die Zoll- oder Steuerstellen zu bestimmen,
welche zur Erhebung der Stempclabgabe und zur Abslempelung befugt sind. Dieselben
sind durch das Reichs-Centralblatt bekannt zu machen.
Die zum Gebrauch als Oblaten eingerichtelen Korten und die Kinderspielkarten, so-
fern die einzelnen Blätter nicht mehr als 35 Millimeter in der Höhe und 27 Millimeter
in der Breite messen, unterliegen der Stempelsteuer nicht.
II. (Zu §. 2.)
Die Abstempelung der Spielkarten erjolgt durch Stempelaufdruck milkels Maschine.
Der Stempelabdruck enthält den Reichsadler, die angabr,. des Abgabenbetrages und
das Zeichen der Amtostelle, welche die Abstempelung bewirkt
ei Vorlegung der einzelnen Kartenspiele zur M müssen dieselben so ge-
packt sein, daß das zur Stempelung bestimmte Blakt oben aufliegt. Außerdem muß
jedes Spiel mit einem Umschlage versehen sein, der die Angabe der Blätterzahl enthält
und so einzurichten ist, daß das Kartenspiel vollständig zusammengehalten wird und daß
die vorschriftsmäßige Abstempelung des oben aufliegenden Blattes ohne Lösung des Um-
schlages bewirkt werden kann.
Im übrigen trifft der Reichskanzler die näheren Bestimmungen über die Form und
die Farbe des Kartenstempels, das abzustempelnde Kartenblatt und das Verfahren bei der
Abstempelung.
III. (Zu F. 3.)
A. Für die vom Auslande (Ziffer 1) in das Bundesgebiet zum Verbleibe daselbst
eingehenden Shielkarten ist die Reichsstempelabgabe, und zwar für die über die Zollgrenze
in das Zollgebiet des Reichs eingehenden Spielkarten neben dem tarifmäßigen Eingangs-
zoll zu entrichten. Gehen aus den Jollausschlüssen des Bundesgebiets Spielkarten, welche
mil dem Reichsstempel verseben sind, in das Zollgebiet ein, so ist nur der tarifmäßige
Eingangszoll zu erheben.
B. Wer Spielkarten vom Auslande (Ziffer 1) in das Zollgebiet einbringt, ist in
allen Fällen verpflichtet, dieselben beim Eingange als „Spielkarten“ anzumelden. Das
Erbieten, den höchsten Eingangszoll zu entrichten (§§. 27 und 32 des Zollgesetzes), oder
die Bereitwilligkeit, sich sofort der Revision zu unterwersen (F. 92 a. a. O.), begründet
in Betreff der Spielkarten keine Befreiung von der Verpflichtung zur gulmteloung.
C. Wird die Versteuerung und Abstempelung nicht bei der Abfertigung an der
Grenze bewirkt, so ist mit den eingehenden Spielkarten nach den Vorschriften wegen der
zollamtlichen Vehandlung 3ollpflichtiger Gegenstände zu verfahren und die Scherstellung