Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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von dem Waarenführer bis zur Vorführung bei der Stempelstelle in den Jollausschlüssen 
unwerletzt zu erhalten. 
IV. (Zu S. 7.) 
Die Kreditirung der Stempelabgabe ist nur für die im Bundesgebieke fabrizirten 
Spielkarten zulässig. Dieselbe erfolgtl im Foligebitte nach den für die Zollkredite be- 
siehenden Bestimmungen, in den ZJollausschlüssen nach den von den obersten Landesfinanz- 
behörden zu Saletnn Vorschristen, und zwar auf Gefahr derjenigen Regierung, welche 
den Kredit bewill 
V. (3u F. 26.) 
In den von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theilen des Bundesgebiets ist die 
Anmeldung der vom Auslande (Ziffer 1) eingehenden Spielkarten bei der nach Ziffer 1 
zuständigen Steuerstelle schriftlich in zwei Exemplaren abzugeben. Sie muß die Anzahl, 
die Zeichen und das Bruktogewicht der eingeführten Kolli, sowie die Anzahl und Blätter- 
zahl der darin verpackten artenspiele, auch die Angabe enthalten, ob die letzteren 
zum Verbleibe in d 3llaueschlusfen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr durch 
dieselben, 
Aufnahme in ein F’rannesuhrtager ungestempelter Spielkarten 
bestimmt K Eine andere Disposition über die eingehenden Spielkarten ist unzulässig. 
Die Frachlbriese oder sonstigen Begleitpapiere sind mit der Aumeldung vorzulegen. 
Die Amtsstellen, denen die Ueberwachung der Waareneinfuhr in die Zollausschlüsse 
obliegt, haben jede Einfuhr von Spielkarten der zuständigen Steuerbehörde (Ziffer 1) so- 
sort anzuzeigen. 
Die zum Verbleibe in den Zollausschlüssen bestimmten Spielkarten sind sogleich 
u versteuern und abzustempeln. Das eine Exemplar der Anmeldung wird mit der 
Steuerquittung versehen und dem Anmeldenden zurückgegeben. 
37 übrigen finden die Vorschriften unter III. D. Abs. 2 und 3 Amwendung. 
Die zur snsa Durchsuhr angemeldeten Spielkarten sind bis zum Wie- 
ih' aus den Zollausschlüssen in ununterbrochenem amtlichem Gewahrsam oder 
unter amtlichem Verschluß 3 1 Die Hinterlegung oder Sicherstellung der Abgabe 
kann dann unterbleiben, wenn der Anmeldende als sicher bekannt ist. 
Die Wiederausfuhr gilt für bewirkt, wenn bei dem Uebergange der Kartenspiele in 
das Zollgebiet die zuständige Jollatfertigungaselle bescheinigt, daß ihr dieselben in der 
angemeldeten Zahl und und Blätterzahl, bezw. mit unverletztem Verschluß zur weiteren 
Abfertigung vorgeführt worden 2 — bei dem Ausgange seewärts, wenn ein von dem 
Schiffsführer gezeichnetes Exemplar des Konnossements eingeliefert und da, wo ein 
Steuerposten vorhanden, die Auofuhr zugleich von diesem bescheinigt wird. Den mit der 
Ueberwachung des Spielkartenstempels beanftragten Beamten steht es frei, von dem Ver- 
laden der Spielkarten Ueberzeugung zu nehmen 
. Die zur Aufrahme in ein Ausfuhrlager angemeldeten Spielkarten sind nach 
Anzahl und Blätterzahl speziell zu revidiren und bis dahin in amtliche Verwahrung zu 
nehmen. Das mit dem amtlichen Revisionsbefund versehene Duplikat der Anmeldung 
erhält der Lagerinhaber als Belag für sein Lagerbuch (B. 6
	        
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